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Ein Steuerzahler erkundigt sich nach der Besteuerung und dem Quellensteuerabzug einer monatlich gezahlten Abfindung aus einer Massenentlassung. Die DGT stellt klar, dass der steuerfreie Teil den Betrag umfasst, der die Grenzen des Arbeitsstatuts für unrechtmäßige Kündigungen sowie die Obergrenze von 180.000 Euro nicht überschreitet.
Gestellte Frage: Besteuerung der Abfindung und ob das Unternehmen einen Steuerabzug auf die gezahlten Beträge vornehmen muss.
Bei kollektiven Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen Gründen, Produktionsgründen oder höherer Gewalt ist die Abfindung bis zur für die ungerechtfertigte Kündigung festgelegten Grenze und bis zu einem Höchstbetrag von 180.000 Euro steuerfrei. Der über diese Grenzen hinausgehende Betrag gilt als Arbeitslohn, der nach dem allgemeinen Verfahren der Quellensteuer unterliegt. Die Grenze für die ungerechtfertigte Kündigung hängt vom Datum des Vertragsabschlusses gemäß dem Arbeiterstatut ab.
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