Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übertragung von baurechtlichen Nutzungsrechten stellt eine Lieferung von Gegenständen dar, die der Mehrwertsteuer (IVA) unterliegt. Die Steuerbefreiung findet Anwendung, wenn es sich um landwirtschaftliche Flächen handelt und noch keine materiellen Arbeiten zur physischen Umgestaltung begonnen wurden. Die Transaktion ist steuerpflichtig, wenn das Grundstück im Prozess der Erschließung ist, baureif ist oder bereits ein erschlossenes Grundstück darstellt. Die Entstehung der Steuerpflicht erfolgt, wenn die Rechte dem Erwerber nach der Bekanntmachung oder Veröffentlichung des Umlegungsplans zur Verfügung gestellt werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung der Übertragung von Rechten als eine der Mehrwertsteuer (IVA) unterliegende Lieferung von Gegenständen konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde der Befreiungstatbestand im Zusammenhang mit dem Fehlen materieller Arbeiten auf landwirtschaftlichen Flächen präzisiert. Die jüngsten Auskünfte haben den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht genauer definiert.
Wendepunkte
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Präzisiert die Befreiung unter der Bedingung, dass es sich um landwirtschaftliche Flächen handelt und noch keine materiellen Umgestaltungsarbeiten begonnen wurden.
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Legt fest, dass die Steuerpflicht entsteht, wenn die Rechte dem Erwerber nach der Bekanntmachung oder Veröffentlichung des Umlegungsplans zur Verfügung gestellt werden.
Analyse auf Grundlage von 13 der 16 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.