Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Reverse-Charge-Mechanismus (die Umkehr der Steuerschuldnerschaft) findet Anwendung, wenn die übertragene Immobilie mit einem Grundpfandrecht belastet ist und der Erwerber Unternehmer oder Freiberufler ist. Dieser Mechanismus ist zulässig, wenn die Übertragung darauf abzielt, die besicherte Schuld zu tilgen, sei es durch eine vertragliche Verpflichtung des Erwerbers, durch den Abzug des Schuldbetrags vom Kaufpreis oder durch eine stillschweigende Vereinbarung. Die Immobilie muss tatsächlich mit dem Grundpfandrecht belastet sein, damit der Tatbestand erfüllt ist.
Die Position der DGT ist seit 2015 konstant geblieben. Die Auskünfte bestätigen wiederholt, dass das Vorliegen eines Grundpfandrechts an der Immobilie und der Status des Erwerbers als Unternehmer die wesentlichen Voraussetzungen sind. Es sind keine Änderungen in der Auslegung des Tatbestands zu beobachten, sondern eine Konsolidierung der Anwendungsszenarien.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass der Reverse-Charge-Mechanismus sowohl dann anwendbar ist, wenn der Erwerber in die Schuld eintritt, als auch dann, wenn eine vertragliche Verpflichtung zur Tilgung besteht, indem ein Teil des Preises für deren Abgeltung verwendet wird.
Analyse auf Grundlage von 7 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.