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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Aufbewahrung von Dokumenten: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2014–2022

Geltende Auffassung

Die Aufbewahrung von Rechnungen auf elektronischem Wege erfordert die Gewährleistung der Authentizität des Ursprungs, der Integrität des Inhalts und der Lesbarkeit. Es ist nicht obligatorisch, Papierkopien von elektronisch erhaltenen Rechnungen oder von digitalisierten Rechnungen aufzubewahren. Das System muss der Steuerverwaltung den unverzüglichen Zugriff ermöglichen.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach Gewährleistung der Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde bekräftigt, dass die Digitalisierung den Verzicht auf Papieroriginale ermöglicht und dass eigene Managementkontrollen gültige Mittel sind, um die Integrität der elektronischen Rechnung sicherzustellen.

Wendepunkte

  1. V3213-15

    Legt fest, dass Authentizität und Integrität durch die üblichen Managementkontrollen der Geschäftstätigkeit sowie durch eigene Audit-Kontrollen gewährleistet werden können.

  2. V3253-16

    Stellt klar, dass eine Rechnung elektronisch ist, wenn sie in diesem Format ausgestellt und empfangen wird, einschließlich der per E-Mail erhaltenen PDFs, und dass die elektronische Aufbewahrung keine Aufbewahrung von Papierkopien erfordert.

Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9
V0557-20 9. März 2020

Zertifizierte Digitalisierung auf CMR-Frachtbriefe anwendbar

SG de Impuestos sobre el Consumo
digitalización certificadasoftware homologadodocumentos sustitutivoscmrcartas de porte LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 164.1.3ºRD 1619/2012
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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