Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Finanzielle Abfindungen aufgrund von Arbeit oder aufgrund der Beendigung des Gütertrennungssystems stellen weder für den Empfänger ein Einkommen dar, noch ermöglichen sie eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage des Zahlers. Im Falle von Abfindungen für Überstunden werden diese als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eingestuft. Schließlich werden Abfindungen an Hobbysportler als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betrachtet, da sie aus persönlichen Dienstleistungen resultieren, ohne die Möglichkeit, Freibeträge für Tagegelder anzuwenden.
Die Position der DGT bleibt beständig in der Unterscheidung zwischen dem nachehelichen Unterhaltsbeitrag und den finanziellen Abfindungen aufgrund der Beendigung eines wirtschaftlichen Systems oder aufgrund von Arbeit, welche keine steuerlichen Auswirkungen auf die IRPF (Einkommensteuer für natürliche Personen) haben. Die Entwicklung zeigt eine Diversifizierung der Sachverhalte, die von der Beendigung ehelicher Güterstände zur Einstufung von arbeitsrechtlichen und sportlichen Abfindungen reicht.
Wendepunkte
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Legt fest, dass finanzielle Abfindungen für Überstunden gemäß Artikel 17 des IRPF-Gesetzes als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eingestuft werden.
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Bestimmt, dass die Barabfindung bei der Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft eine Übertragung eines Rechts darstellt, wodurch die Operation der IVA (Mehrwertsteuer) unterliegt.
Analyse auf Grundlage von 31 der 32 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.