Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abschluss eines Bauwerks wird im Allgemeinen durch die Abschlussbescheinigung der Bauarbeiten nachgewiesen, was es ermöglicht, den Vorgang als erste Lieferung unterliegt der Mehrwertsteuer (IVA) einzustufen. Das Vorhandensein einer solchen Bescheinigung ist jedoch nicht ausreichend, wenn das Bauwerk objektiv nicht nutzbar ist, wie es etwa der Fall ist, wenn wesentliche städtische Versorgungsleistungen wie Trinkwasser fehlen. In solchen Fällen gilt der Bau als im Bau befindlich und die Lieferung unterliegt dem Regelsatz von 21 %.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Bedeutung der Abschlussbescheinigung der Bauarbeiten zur Bestimmung des Abschlusses eines Bauwerks konstant. Die Rechtsprechung hat sich jedoch zu einer restriktiveren Auslegung des Abschlusses entwickelt und verlangt nun, dass das Bauwerk objektiv nutzbar ist. Dies bedeutet, dass die Abschlussbescheinigung unzureichend sein kann, wenn keine grundlegenden städtischen Versorgungsleistungen vorhanden sind.
Wendepunkte
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Legt fest, dass das Fehlen wesentlicher städtischer Versorgungsleistungen, wie etwa Trinkwasser, das Bauwerk als nicht abgeschlossen qualifiziert, selbst wenn eine Abschlussbescheinigung der Bauarbeiten vorliegt.
Analyse auf Grundlage von 10 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.