Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer (IVA) setzt voraus, dass die Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und ausschließlich der für den Vorsteuerabzug berechtigten Tätigkeit zugeordnet sind. Im Falle von Immobilien, die als Investitionsgüter fungieren, werden Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten entsprechend ihrer vorgesehenen Nutzung abgezogen. Renovierungen können als Investitionsgüter gelten, wenn sie 3.005,06 Euro übersteigen und die Anforderungen an Dauer und Funktion erfüllen. Bei Personenkraftwagen wird die Bemessungsgrundlage der Übertragung entsprechend dem Prozentsatz der Zuordnung zum Betriebsvermögen berechnet.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach einer unmittelbaren und ausschließlichen Zuordnung für die Abzugsfähigkeit konstant. Im Laufe der Auskünfte wurden die Anforderungen präzisiert, damit Immobilienrenovierungen als Investitionsgüter eingestuft werden können, und das Kriterium der teilweisen Zuordnung für Personenkraftwagen wurde beibehalten. Es sind keine Änderungen der Rechtsprechung zu beobachten, sondern eine Anwendung bereits etablierter Kriterien auf verschiedene Arten von Gütern.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass Renovierungen Investitionsgüter sein können, wenn sie 3.005,06 Euro übersteigen und die Anforderungen an Dauer und Funktion erfüllen.
Analyse auf Grundlage von 57 der 63 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.