Wirtschaftsglossar
Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR — Impuesto sobre la Renta de No Residentes)
Der IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes) ist die spanische Steuer auf Einkünfte, die in Spanien von Personen und Einrichtungen erzielt werden, die in Spanien nicht steueransässig sind. Er gilt für Mieteinnahmen aus spanischen Immobilien, Dividenden von spanischen Gesellschaften, Veräußerungsgewinne auf spanische Vermögenswerte und sonstige in Spanien erzielte Einkünfte.
SteuernWas ist der IRNR?
Der IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes) ist die spanische Steuer auf Einkünfte aus spanischen Quellen, die von Personen oder Einrichtungen erzielt werden, die in Spanien nicht steueransässig sind. Er ist geregelt im Königlichen Gesetzesdekret 5/2004 (Texto Refundido del IRNR) und stellt sicher, dass in Spanien generiertes Einkommen besteuert wird, unabhängig davon, wo der Empfänger seinen steuerlichen Wohnsitz hat.
Der IRNR gilt für:
- Mieteinnahmen aus in Spanien belegenen Immobilien
- Dividenden von spanischen Gesellschaften
- Zinsen aus spanischen Quellen
- Veräußerungsgewinne auf spanische Immobilien oder Unternehmensanteile
- Arbeitseinkünfte für in Spanien erbrachte Leistungen
- Freiberufliche Honorare, Künstlergagen und Sportlervergütungen
- Einkünfte über eine Betriebsstätte in Spanien
IRNR-Steuersätze
Die Steuersätze hängen von der Ansässigkeit im Steuergebiet und der Einkunftsart ab:
| Einkunftsart | EU/EWR-Ansässige | Nicht-EU-Ansässige |
|---|---|---|
| Allgemeine Einkünfte (Arbeit, Dienstleistungen) | 19 % | 24 % |
| Dividenden | 19 % | 19 % |
| Zinsen | 19 % | 19 % |
| Veräußerungsgewinne | 19 % | 19 % |
| Mieteinnahmen (Nettogewinn nach Ausgaben) | 19 % | 24 % auf Brutto |
| Einkünfte von Künstlern/Sportlern | 19 % | 24 % |
Wichtig: Für Mieteinnahmen können EU/EWR-Ansässige Ausgaben abziehen (Hypothekenzinsen, Abschreibung, Instandhaltung, Verwaltungsgebühren) und zahlen 19 % auf den Nettobetrag. Nicht-EU-Ansässige zahlen 24 % auf den Bruttobetrag ohne Ausgabenabzug — ein erheblicher Unterschied.
Mieteinnahmen und fiktiver Mietwert
Tatsächlich vermietete Immobilien
Nichtansässige, die spanische Immobilien vermieten, müssen die Mieteinnahmen vierteljährlich per Formular 210 erklären.
Unvermietete Immobilien (Ferienhäuser, Zweitwohnsitze)
Nichtansässige Eigentümer spanischer Immobilien, die nicht vermietet werden, unterliegen dennoch einer IRNR-Pflicht auf Basis des fiktiven Mietwerts (imputación de rentas inmobiliarias):
- 1,1 % des Katasterwerts (sofern in den letzten 10 Jahren aktualisiert)
- 2 % des Katasterwerts (bei älterem Katasterwert)
Der fiktive Mietwert wird mit dem regulären IRNR-Satz besteuert (19 % für EU/EWR, 24 % für Nicht-EU).
Beispiel: Ferienhaus, Katasterwert 200.000 EUR, Eigentümer aus dem Nicht-EU-Raum:
- Fiktiver Mietwert: 200.000 € × 2 % = 4.000 €
- IRNR-Schuld: 4.000 € × 24 % = 960 € pro Jahr
3 % Quellensteuereinbehalt beim Immobilienverkauf
Beim Erwerb einer spanischen Immobilie von einem nichtansässigen Verkäufer ist der Käufer verpflichtet, 3 % des Kaufpreises einzubehalten und mit Formular 211 an die AEAT abzuführen. Dieser Einbehalt dient als Vorauszahlung auf die mögliche IRNR-Schuld des Verkäufers für den Veräußerungsgewinn.
Der Verkäufer reicht anschließend Formular 210 ein und erklärt den tatsächlichen Veräußerungsgewinn (Verkaufserlös minus steuerliche Anschaffungskosten, ggf. bereinigt um Verbesserungen). Übersteigt der Einbehalt die tatsächliche Steuerschuld, kann der Verkäufer die Differenz zurückfordern.
Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
Spanien hat mit über 100 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (Convenios para Evitar la Doble Imposición — CDI) abgeschlossen. Diese können die IRNR-Steuersätze erheblich senken oder eliminieren:
| Land | Dividenden | Zinsen | Veräußerungsgewinne (nicht Immobilien) |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 5 %/15 % | 0 % | 0 % |
| Vereinigtes Königreich | 0 %/10 % | 0 % | 0 % |
| USA | 5 %/15 % | 0–10 % | 0 % |
| Frankreich | 0 %/15 % | 0 % | 0 % |
| Schweiz | 0 %/10 % | 0 % | 0 % |
Für die Inanspruchnahme eines Doppelbesteuerungsabkommens muss der Steuerpflichtige der AEAT eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde vorlegen. Diese muss für den jeweiligen Steuerzeitraum gültig sein.
Einreichungsformulare
| Situation | Formular | Einreichung durch |
|---|---|---|
| Keine Betriebsstätte in Spanien | Modelo 210 | Nichtansässiger direkt |
| Quellensteuer auf Immobilienverkauf (Käufer) | Modelo 211 | Käufer (innerhalb 1 Monat) |
| Quellensteuer auf Dividenden/Zinsen (zahlendes Unternehmen) | Modelo 216 | Spanische Einrichtung |
| Jahresübersicht Quellensteueranmeldungen | Modelo 296 | Spanische Einrichtung |
| Mit Betriebsstätte in Spanien | Modelo 200/206 | Betriebsstätte |
IRNR und Betriebsstätte
Nichtansässige Einrichtungen mit einer Betriebsstätte (establecimiento permanente) in Spanien werden steuerlich anders behandelt:
- Besteuerung der der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne
- Steuersatz 25 % (Körperschaftsteuersatz) bzw. 15 % für neue Unternehmen
- Möglichkeit, Betriebsausgaben abzuziehen
- Formular 200/206 statt Formular 210
Praktische Hinweise für nichtansässige Eigentümer spanischer Immobilien
- Steuervertreter beauftragen: Obwohl nicht immer zwingend vorgeschrieben, vereinfacht ein spanischer Steuervertreter die Erfüllung der Pflichten und kann von der AEAT verlangt werden.
- NIE besorgen: Für alle IRNR-Erklärungen ist eine spanische Identifikationsnummer (NIE) erforderlich.
- Vierteljährliche Fristen einhalten: Mieteinnahmen werden quartalsweise erklärt (Formular 210).
- Doppelbesteuerungsabkommen überprüfen: Prüfen, ob ein Abkommen zwischen Spanien und dem Ansässigkeitsstaat besteht und wie es auf die konkrete Situation anwendbar ist.
- Katasterwert überprüfen: Für die Berechnung des fiktiven Mietwerts ist zu klären, ob der Katasterwert in den letzten 10 Jahren aktualisiert wurde (1,1 % vs. 2 %).
Wie BMC helfen kann
Wir betreuen nichtansässige Eigentümer spanischer Immobilien und ausländische Investoren mit IRNR-Erklärungen, der Planung der Quellensteuer auf Immobilientransaktionen, der Beantragung von Doppelbesteuerungsabkommen sowie der Koordination von Quellensteuererstattungen nach Immobilienverkäufen.
Häufig gestellte Fragen
Wer muss in Spanien IRNR zahlen?
Wie hoch sind die IRNR-Steuersätze für Nichtansässige in Spanien?
Welche Steuerpflichten haben nichtansässige Eigentümer nicht vermieteter spanischer Immobilien?
Was ist der 3%ige Quellensteuereinbehalt beim Verkauf spanischer Immobilien durch Nichtansässige?
Wie reduzieren Doppelbesteuerungsabkommen den IRNR?
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