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Wirtschaftsglossar

Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR — Impuesto sobre la Renta de No Residentes)

Der IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes) ist die spanische Steuer auf Einkünfte, die in Spanien von Personen und Einrichtungen erzielt werden, die in Spanien nicht steueransässig sind. Er gilt für Mieteinnahmen aus spanischen Immobilien, Dividenden von spanischen Gesellschaften, Veräußerungsgewinne auf spanische Vermögenswerte und sonstige in Spanien erzielte Einkünfte.

Steuern

Was ist der IRNR?

Der IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes) ist die spanische Steuer auf Einkünfte aus spanischen Quellen, die von Personen oder Einrichtungen erzielt werden, die in Spanien nicht steueransässig sind. Er ist geregelt im Königlichen Gesetzesdekret 5/2004 (Texto Refundido del IRNR) und stellt sicher, dass in Spanien generiertes Einkommen besteuert wird, unabhängig davon, wo der Empfänger seinen steuerlichen Wohnsitz hat.

Der IRNR gilt für:

  • Mieteinnahmen aus in Spanien belegenen Immobilien
  • Dividenden von spanischen Gesellschaften
  • Zinsen aus spanischen Quellen
  • Veräußerungsgewinne auf spanische Immobilien oder Unternehmensanteile
  • Arbeitseinkünfte für in Spanien erbrachte Leistungen
  • Freiberufliche Honorare, Künstlergagen und Sportlervergütungen
  • Einkünfte über eine Betriebsstätte in Spanien

IRNR-Steuersätze

Die Steuersätze hängen von der Ansässigkeit im Steuergebiet und der Einkunftsart ab:

EinkunftsartEU/EWR-AnsässigeNicht-EU-Ansässige
Allgemeine Einkünfte (Arbeit, Dienstleistungen)19 %24 %
Dividenden19 %19 %
Zinsen19 %19 %
Veräußerungsgewinne19 %19 %
Mieteinnahmen (Nettogewinn nach Ausgaben)19 %24 % auf Brutto
Einkünfte von Künstlern/Sportlern19 %24 %

Wichtig: Für Mieteinnahmen können EU/EWR-Ansässige Ausgaben abziehen (Hypothekenzinsen, Abschreibung, Instandhaltung, Verwaltungsgebühren) und zahlen 19 % auf den Nettobetrag. Nicht-EU-Ansässige zahlen 24 % auf den Bruttobetrag ohne Ausgabenabzug — ein erheblicher Unterschied.

Mieteinnahmen und fiktiver Mietwert

Tatsächlich vermietete Immobilien

Nichtansässige, die spanische Immobilien vermieten, müssen die Mieteinnahmen vierteljährlich per Formular 210 erklären.

Unvermietete Immobilien (Ferienhäuser, Zweitwohnsitze)

Nichtansässige Eigentümer spanischer Immobilien, die nicht vermietet werden, unterliegen dennoch einer IRNR-Pflicht auf Basis des fiktiven Mietwerts (imputación de rentas inmobiliarias):

  • 1,1 % des Katasterwerts (sofern in den letzten 10 Jahren aktualisiert)
  • 2 % des Katasterwerts (bei älterem Katasterwert)

Der fiktive Mietwert wird mit dem regulären IRNR-Satz besteuert (19 % für EU/EWR, 24 % für Nicht-EU).

Beispiel: Ferienhaus, Katasterwert 200.000 EUR, Eigentümer aus dem Nicht-EU-Raum:

  • Fiktiver Mietwert: 200.000 € × 2 % = 4.000 €
  • IRNR-Schuld: 4.000 € × 24 % = 960 € pro Jahr

3 % Quellensteuereinbehalt beim Immobilienverkauf

Beim Erwerb einer spanischen Immobilie von einem nichtansässigen Verkäufer ist der Käufer verpflichtet, 3 % des Kaufpreises einzubehalten und mit Formular 211 an die AEAT abzuführen. Dieser Einbehalt dient als Vorauszahlung auf die mögliche IRNR-Schuld des Verkäufers für den Veräußerungsgewinn.

Der Verkäufer reicht anschließend Formular 210 ein und erklärt den tatsächlichen Veräußerungsgewinn (Verkaufserlös minus steuerliche Anschaffungskosten, ggf. bereinigt um Verbesserungen). Übersteigt der Einbehalt die tatsächliche Steuerschuld, kann der Verkäufer die Differenz zurückfordern.

Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

Spanien hat mit über 100 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (Convenios para Evitar la Doble Imposición — CDI) abgeschlossen. Diese können die IRNR-Steuersätze erheblich senken oder eliminieren:

LandDividendenZinsenVeräußerungsgewinne (nicht Immobilien)
Deutschland5 %/15 %0 %0 %
Vereinigtes Königreich0 %/10 %0 %0 %
USA5 %/15 %0–10 %0 %
Frankreich0 %/15 %0 %0 %
Schweiz0 %/10 %0 %0 %

Für die Inanspruchnahme eines Doppelbesteuerungsabkommens muss der Steuerpflichtige der AEAT eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde vorlegen. Diese muss für den jeweiligen Steuerzeitraum gültig sein.

Einreichungsformulare

SituationFormularEinreichung durch
Keine Betriebsstätte in SpanienModelo 210Nichtansässiger direkt
Quellensteuer auf Immobilienverkauf (Käufer)Modelo 211Käufer (innerhalb 1 Monat)
Quellensteuer auf Dividenden/Zinsen (zahlendes Unternehmen)Modelo 216Spanische Einrichtung
Jahresübersicht QuellensteueranmeldungenModelo 296Spanische Einrichtung
Mit Betriebsstätte in SpanienModelo 200/206Betriebsstätte

IRNR und Betriebsstätte

Nichtansässige Einrichtungen mit einer Betriebsstätte (establecimiento permanente) in Spanien werden steuerlich anders behandelt:

  • Besteuerung der der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne
  • Steuersatz 25 % (Körperschaftsteuersatz) bzw. 15 % für neue Unternehmen
  • Möglichkeit, Betriebsausgaben abzuziehen
  • Formular 200/206 statt Formular 210

Praktische Hinweise für nichtansässige Eigentümer spanischer Immobilien

  1. Steuervertreter beauftragen: Obwohl nicht immer zwingend vorgeschrieben, vereinfacht ein spanischer Steuervertreter die Erfüllung der Pflichten und kann von der AEAT verlangt werden.
  2. NIE besorgen: Für alle IRNR-Erklärungen ist eine spanische Identifikationsnummer (NIE) erforderlich.
  3. Vierteljährliche Fristen einhalten: Mieteinnahmen werden quartalsweise erklärt (Formular 210).
  4. Doppelbesteuerungsabkommen überprüfen: Prüfen, ob ein Abkommen zwischen Spanien und dem Ansässigkeitsstaat besteht und wie es auf die konkrete Situation anwendbar ist.
  5. Katasterwert überprüfen: Für die Berechnung des fiktiven Mietwerts ist zu klären, ob der Katasterwert in den letzten 10 Jahren aktualisiert wurde (1,1 % vs. 2 %).

Wie BMC helfen kann

Wir betreuen nichtansässige Eigentümer spanischer Immobilien und ausländische Investoren mit IRNR-Erklärungen, der Planung der Quellensteuer auf Immobilientransaktionen, der Beantragung von Doppelbesteuerungsabkommen sowie der Koordination von Quellensteuererstattungen nach Immobilienverkäufen.

Häufig gestellte Fragen

Wer muss in Spanien IRNR zahlen?
IRNR zahlen Personen und Einrichtungen, die in Spanien nicht steueransässig sind, jedoch Einkünfte aus spanischen Quellen erzielen. Hierzu zählen: Eigentümer von in Spanien belegenen Immobilien (ob vermietet oder unvermietete Ferienwohnungen), Anteilseigner spanischer Gesellschaften, die Dividenden erhalten, Inhaber spanischer Staatsanleihen oder Unternehmensanleihen, Verkäufer spanischer Immobilien oder Unternehmensanteile, die Veräußerungsgewinne erzielen, sowie Dienstleister, Künstler und Sportler mit Einkünften aus spanischen Quellen.
Wie hoch sind die IRNR-Steuersätze für Nichtansässige in Spanien?
EU/EWR-Ansässige zahlen grundsätzlich 19 % auf alle Einkunftsarten. Nicht-EU-Ansässige zahlen 24 % auf allgemeine Einkünfte (Arbeit, Dienstleistungen) und 19 % auf Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne. Für Mieteinnahmen gilt: EU-Ansässige können Ausgaben abziehen (Hypothekenzinsen, Abschreibung, Instandhaltung) und zahlen 19 % auf den Nettogewinn; Nicht-EU-Ansässige zahlen 24 % auf Bruttomieteinnahmen ohne Ausgabenabzug. Diese Unterscheidung macht den Wohnsitz in der EU für Immobilieneigentümer steuerlich wesentlich günstiger.
Welche Steuerpflichten haben nichtansässige Eigentümer nicht vermieteter spanischer Immobilien?
Nichtansässige Eigentümer spanischer Immobilien, die diese nicht vermieten, unterliegen dem fiktiven Mietwert (imputación de rentas inmobiliarias): 1,1 % des Katasterwerts (sofern in den letzten 10 Jahren aktualisiert) bzw. 2 % des Katasterwerts (bei älterem Katasterwert). Dieser Betrag wird mit 19 % (EU/EWR) bzw. 24 % (Nicht-EU) versteuert. Für ein Ferienhaus mit einem Katasterwert von 200.000 EUR bedeutet dies eine jährliche Steuerlast von 418 EUR (1,1 % × 19 %) oder 4.800 EUR (2 % × 24 %) — selbst ohne Mieteinnahmen.
Was ist der 3%ige Quellensteuereinbehalt beim Verkauf spanischer Immobilien durch Nichtansässige?
Beim Kauf einer spanischen Immobilie von einem nichtansässigen Verkäufer ist der Käufer verpflichtet, 3 % des Kaufpreises einzubehalten und auf Rechnung des Verkäufers an die AEAT abzuführen. Dies ist eine Sicherheitsleistung für die mögliche IRNR-Schuld des Verkäufers. Der Verkäufer reicht anschließend Formular 210 ein, erklärt den tatsächlichen Veräußerungsgewinn (Verkaufserlös minus Anschaffungskosten, zuzüglich zulässiger Verbesserungen und Abzüge) und erhält den überschüssigen Einbehalt zurück, sofern die tatsächliche Steuerschuld unter dem 3%igen Einbehalt liegt.
Wie reduzieren Doppelbesteuerungsabkommen den IRNR?
Spanien hat mit über 100 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (Convenios para Evitar la Doble Imposición — CDI) abgeschlossen. Diese Abkommen können den IRNR erheblich reduzieren oder sogar eliminieren. Beispielsweise senkt das spanisch-britische Abkommen Dividenden auf 10 % (oder 0 % für qualifizierte Beteiligungen), Zinsen auf 0 % und Veräußerungsgewinne auf 0 % (Immobilien ausgenommen). Das spanisch-amerikanische Abkommen setzt Dividenden auf 15 % (oder 5 % für qualifizierte Beteiligungen), Zinsen auf 10 % (oder 0 % in bestimmten Fällen) und Veräußerungsgewinne auf 0 % (Immobilien ausgenommen) herab. Für die Anwendung eines Abkommens ist eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde erforderlich.
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