Das Steuerjahr 2026 erreicht den spanischen Immobiliensektor mit einer Häufung fiskalischer Änderungen, die die Spannung zwischen dem Ziel der Erhöhung des erschwinglichen Wohnungsangebots — durch Anreize zur Vermietung und Sanktionen für Brachland — und der Notwendigkeit widerspiegeln, Spaniens Attraktivität für internationale Immobilieninvestitionen zu erhalten. Nachfolgend analysieren wir die wichtigsten Steueraspekte für den Sektor im Jahr 2026.
Geplante Abgabe auf Wohnungskäufe durch Nicht-EWR-Käufer
Der Präsident der spanischen Regierung kündigte im Januar 2025 die Absicht an, eine zusätzliche Abgabe von bis zu 100% auf den Wert von Wohnimmobilien einzuführen, die von Bürgern erworben werden, die nicht der Europäischen Union angehören. Die Maßnahme, inspiriert von Regelungen in Ländern wie Kanada und Neuseeland, zielt darauf ab, den Nachfragedruck ausländischer Käufer auf angespannten Märkten (primär Madrid, Barcelona und die Inseln) zu reduzieren.
Die regulatorische Umsetzung dieser Maßnahme erfordert eine Gesetzesänderung und gegebenenfalls die Koordinierung mit EU-Recht, um den durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierten freien Kapitalverkehr zu respektieren. Im Jahr 2026 befindet sich die Maßnahme im parlamentarischen Verfahren und ihre endgültige Formulierung — anwendbare Sätze, Steuerbemessungsgrundlage, Ausnahmen für Ansässige mit NIE-Identifikationsnummern und Interaktion mit bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen — wird ihre reale Auswirkung bestimmen.
Für Nicht-EWR-Investoren, die auf dem spanischen Markt aktiv sind, muss die präventive Beratung im Jahr 2026 folgendes umfassen: Analyse des gesetzgeberischen Status der Maßnahme, Bewertung der Auswirkungen auf geplante Käufe und Prüfung alternativer Strukturen (Erwerb über eine spanische Gesellschaft, Umwandlung des Aufenthaltstitels usw.).
SOCIMI-Regime: Anforderungen und Entwicklungen 2026
Spanische Immobilien-Investmentgesellschaften (Sociedades Anónimas Cotizadas de Inversión Inmobiliaria, SOCIMIs), geregelt durch Gesetz 11/2009 vom 26. Oktober, profitieren von einem 0%-Körperschaftsteuersatz auf ausgeschüttete Gewinne und 1% auf nicht ausgeschüttete Gewinne. Dieses Regime, dem angelsächsischen REIT äquivalent, erfordert die strenge Einhaltung der Bedingungen des Gesetzes 11/2009:
- Unternehmensgegenstand: Vermietung von Immobilien (Wohn- oder anderweitig), mit mindestens 80% des Vermögenswerts in Immobilien oder Beteiligungen an anderen SOCIMIs oder Immobilieninvestmentfonds.
- Verpflichtende Börsennotierung: am Mercado Continuo, BME Growth (ehemals MAB) oder einem gleichwertigen europäischen Markt.
- Verpflichtende Ausschüttung: 80% der Gewinne aus Mieteinnahmen, 50% der Immobilienveräußerungsgewinne und 100% der Dividenden aus SOCIMI-Tochtergesellschaften müssen innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die Aktionäre ausgeschüttet werden (generell vor dem 31. Dezember des folgenden Geschäftsjahres).
- Aktionärsstruktur: mindestens 75% des Kapitals muss von Investoren gehalten werden, die ihre Position während des Geschäftsjahres oder eines Teils davon aufrechterhalten.
Die Nichterfüllung einer dieser Anforderungen führt zum Austritt aus dem Regime und zur Besteuerung zum allgemeinen Körperschaftsteuersatz (25%) auf alle Gewinne des Geschäftsjahres, in dem der Verstoß stattgefunden hat.
Im Jahr 2026 hat die AEAT die Überprüfungen der Einhaltung der Ausschüttungspflicht und der korrekten Klassifizierung von Einkünften zwischen Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinnen intensiviert, angesichts der unterschiedlichen Ausschüttungspflichten in jeder Kategorie.
Kurzfristvermietungsbesteuerung: Regulatorische Entwicklung
Kurzfristvermietung bleibt im Jahr 2026 ein Brennpunkt in der Wohnungspolizeidebatte. Digitale Vermittlungsplattformen (Airbnb, Booking, Vrbo) sind seit 2024 verpflichtet, die Einkünfte ihrer Vermieter der AEAT zu melden (DAC7/Formular 040), was die Kontrollen der steuerlichen Compliance privater Vermieter intensiviert hat.
Für Einkommensteuerpflichtige (IRPF) werden Kurzfristvermietungseinkünfte als Kapitalerträge aus Immobilien besteuert (nicht als wirtschaftliche Tätigkeit, außer wenn hotelartiger ergänzender Service erbracht wird). Ausgabenabzüge sind auf jene beschränkt, die proportional den tatsächlichen Vermietungstagen im Verhältnis zum vollen Jahr zurechenbar sind, einschließlich Immobilienabschreibung, Versicherung, IBI, Gemeinschaftsgebühren, Instandhaltung, Hypothekenzinsen und Plattformverwaltungsgebühren.
Die 60%-Reduzierung für Wohnungsvermietungen (Artikel 23.2 LIRPF) gilt nur, wenn der Mieter die Immobilie als seinen dauerhaften Hauptwohnsitz nutzt; sie gilt nicht für Kurz- oder Saisonvermietungen.
Grundstücksankauf: Entwicklerbesteuerung
Grundstückserwerbe durch Immobilienentwickler werden nach der Körperschaftsteuer als Umlaufvermögen (Vorräte) besteuert, wenn das Grundstück für die Umwandlung und den anschließenden Verkauf bestimmt ist, oder als Sachanlagen, wenn sie zur eigenen Nutzung bestimmt sind. Die Unterscheidung hat Konsequenzen für die Abschreibung (Grundstücke sind nicht abschreibbar) und für die Behandlung von Erschließungskosten und Stadtplanungsverwaltungsabgaben.
Aktivierbare Erschließungskosten — Planungsgenehmigungsübertragung, Erschließungsabgaben, Versorgungsanschlüsse — erhöhen den Anschaffungswert des Grundstücks und verschieben die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage auf den Zeitpunkt des Verkaufs der fertiggestellten Immobilien. Die korrekte Kapitalisierung dieser Kosten gegenüber ihrer Erfassung als Periodenaufwand ist ein häufiger Streitpunkt bei Steuerprüfungen in der Branche.
SOCIMI-Sondersteuer: Die 15%-Abgabe nach Gesetz 16/2023
Gesetz 16/2023 führt mit Wirkung ab 2023 eine 15%ige Sondersteuer auf den nicht ausgeschütteten Anteil der SOCIMI-Gewinne ein, der zuvor zu 1% besteuert wurde. Diese Maßnahme erhöht die effektive Steuerlast auf einbehaltene Gewinne und schreckt die Rücklagenbildung in SOCIMI-Vehikeln ab, die zuvor für langfristige Investoren steuereffizient waren.
Die Analyse der SOCIMI-Ausschüttungspolitik im Jahr 2026 muss diese neue Sondersteuer berücksichtigen, den Vergleich mit den Steuerkosten der Dividendenausschüttung (19% Quellensteuer für ansässige Empfänger oder Abkommenssatz für Nichtansässige) und die Auswirkung auf die Fahrzeugliquidität und das Kreditrating.
Mehrwertsteuer im Immobilienwesen: Wichtige Aspekte für Entwickler und Käufer
Die MwSt-Besteuerung im Immobiliensektor weist im Jahr 2026 besondere Komplexitäten auf:
- 4%-Ermäßigungssatz für Sozialwohnungen (VPO): Die Qualifizierung als VPO kann basierend auf dem maximalen Verkaufspreis der Autonomen Gemeinschaft erlangt werden und erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Verwaltung. Der Verlust der Qualifizierung nach dem Verkauf durch Verstoß des Käufers beeinflusst nicht den angewendeten MwSt-Satz, kann jedoch Verwaltungssanktionen erzeugen.
- Verzicht auf MwSt-Befreiung bei Zweitveräußerungen: MwSt-Pflichtige können die Befreiung bei Gebrauchtimmobilientransaktionen zwischen Unternehmen aufgeben und sich stattdessen für die Anwendung der MwSt anstelle der Grunderwerbsteuer entscheiden. Diese Option ist vorteilhaft, wenn der Käufer die Vorsteuer vollständig abziehen kann, erfordert aber die Einhaltung der formalen Anforderungen des Artikels 20.Dos des MwSt-Gesetzes.
- Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen: Bauleistungen an Immobilien zwischen Geschäftsbetreibern unterliegen dem Umkehrverfahren (Artikel 84.Eins.2.f MwSt-Gesetz), was bedeutet, dass es der Erwerber und nicht der Auftragnehmer ist, der die MwSt bucht. Dieser Mechanismus, der zur Vermeidung von Betrug in der Bauindustrie konzipiert ist, schafft zusätzliche formale Pflichten für Entwickler und Auftragnehmer.
Bei BMC berät unser spezialisiertes Steuerteam Immobiliengesellschaften, SOCIMIs und nichtansässige Investoren bei der spanischen Immobiliensteuerplanung. Erfahren Sie mehr über unsere Steuerdienstleistungen.