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Steuer- und Rechtsglossar Steuer

Abzug für Doppelbesteuerung (Spanien)

Der Abzug für Doppelbesteuerung ist der Mechanismus, durch den Spanien eine Doppelbesteuerung beseitigt oder mindert, wenn ein Einkommen bereits im Ausland besteuert wurde. Für natürliche Personen erlaubt Artikel 80 LIRPF den Abzug des geringeren Betrags zwischen der im Ausland gezahlten Steuer und der spanischen Steuer auf dasselbe Einkommen. Für juristische Personen regeln die Artikel 31 und 32 LIS den Abzug für juristische und wirtschaftliche internationale Doppelbesteuerung, begrenzt auf die spanische Steuer auf die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen ausländischen Einkünfte.

Der Abzug für Doppelbesteuerung ist der Mechanismus, durch den Spanien eine Doppelbesteuerung beseitigt oder mindert, wenn ein Einkommen bereits im Ausland besteuert wurde. Für natürliche Personen erlaubt Artikel 80 LIRPF den Abzug des geringeren Betrags zwischen der im Ausland gezahlten Steuer und der spanischen Steuer auf dasselbe Einkommen. Für juristische Personen regeln die Artikel 31 und 32 LIS den Abzug für juristische und wirtschaftliche internationale Doppelbesteuerung, begrenzt auf die spanische Steuer auf die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen ausländischen Einkünfte.

In der Praxis

Was ist der Abzug für Doppelbesteuerung

Die internationale Doppelbesteuerung entsteht, wenn zwei Staaten dasselbe Einkommen beim selben Steuerpflichtigen besteuern: der Quellenstaat (wo das Einkommen entsteht) und der Ansässigkeitsstaat (wo der Steuerpflichtige mit seinem Welteinkommen besteuert wird). Um dies zu beseitigen, wendet Spanien die gewöhnliche Anrechnungsmethode an: Die ausländische Steuer wird von der spanischen Steuerschuld abgezogen, maximal bis zur Höhe der spanischen Steuer auf dieselben Einkünfte.

Abzug für natürliche Personen (Art. 80 LIRPF)

Artikel 80 des Gesetzes 35/2006 (LIRPF) erlaubt dem IRPF-Steuerpflichtigen, den geringeren der folgenden Beträge von seiner spanischen Steuerschuld abzuziehen:

  • Die tatsächlich im Ausland auf dieses Einkommen gezahlte Steuer
  • Die spanische Steuer, die auf dasselbe Einkommen entfallen wäre, wenn es in Spanien erzielt worden wäre

Ein Überschuss an ausländischer Steuer, der die spanische Steuerschuld übersteigt, ist weder abziehbar noch erstattungsfähig, kann aber eine Kürzungsanforderung im Quellenstaat über das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen rechtfertigen.

Abzug für juristische Personen (Art. 31 und 32 LIS)

Das Gesetz 27/2014 (LIS) unterscheidet zwei Arten von Abzügen:

Abzug für juristische Doppelbesteuerung (Art. 31 LIS)

Gilt, wenn eine in Spanien ansässige Gesellschaft ausländische Einkünfte erzielt, auf die im Quellenstaat eine Quellensteuer oder Steuer einbehalten wurde. Der Abzug entspricht der im Ausland erlittenen Steuer, begrenzt auf die spanische Steuer, die auf diese Einkünfte entfallen würde.

Abzug für wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art. 32 LIS)

Gilt, wenn eine ansässige Gesellschaft Dividenden oder Gewinnbeteiligungen von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält und die Steuer bereits von dieser auf die ausgeschütteten Gewinne entrichtet wurde. Der Abzug beseitigt die Doppelbesteuerung, die entstünde, wenn Gewinne auf Ebene der Tochtergesellschaft und erneut bei der Ausschüttung an die Muttergesellschaft besteuert würden.

Erforderliche Dokumentation

Um den Abzug geltend zu machen, muss der Steuerpflichtige Nachweise über die im Ausland gezahlte Steuer aufbewahren: Quellensteuerbescheinigungen des Schuldners, im Quellenstaat eingereichte Steuererklärungen oder Bescheinigungen der ausländischen Steuerbehörde. Die AEAT kann diese Unterlagen bei jeder Prüfung oder Überprüfung anfordern.

Zusammenspiel mit Doppelbesteuerungsabkommen

Von Spanien mit anderen Ländern geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen verteilen die Besteuerungsrechte auf die einzelnen Einkunftsarten. Wenn ein Abkommen den Quellensteuerabzug begrenzt (z. B. auf 5 oder 15 Prozent bei Dividenden), ist die Anrechnung in Spanien auf diesen ermäßigten Vertragssatz beschränkt, nicht auf die tatsächlich einbehaltene Steuer, wenn der Quellenstaat zu einem höheren als dem Vertragssatz einbehalten hat.

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