Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Anschaffungswert für die Bewertung von Immobilien umfasst den tatsächlichen Anschaffungsbetrag, Investitionen, Verbesserungen sowie die der Anschaffung inhärenten Kosten oder Steuern, unter Ausschluss der Zinsen. Bei Erwerben von Todes wegen oder durch Schenkung entspricht der tatsächliche Betrag dem nach den Vorschriften der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD) ermittelten Wert. Als inhärente Steuern werden die Grunderwerbsteuer (ITPAJD), die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD) sowie die Steuer auf die Wertsteigerung von Grundstücken der städtischen Art einbezogen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einbeziehung von Steuern und Kosten in den Anschaffungswert konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde die Einbeziehung verschiedener Steuern je nach Art der Transaktion präzisiert, wie etwa die ITPAJD, die ISD oder die Steuer auf die Wertsteigerung von städtischen Grundstücken. Es sind keine Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine systematische Anwendung des Konzepts der inhärenten Steuer auf verschiedene Szenarien.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass die gezahlte Umsatzsteuer (IVA) bei einem Tausch nicht als Teil des höheren Anschaffungswerts einbezogen werden kann, da sie die zukünftige Immobilie belastet.
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Bezieht die Steuer auf die Wertsteigerung von Grundstücken der städtischen Art ausdrücklich als der Anschaffung inhärente Steuer ein.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.