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Ein Steuerpflichtiger fragt, ob die bei einem Tausch eines geerbten Immobilienobjekts gezahlte Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten addiert werden kann, um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Die DGT stellt fest, dass die Umsatzsteuer aufgrund der Auflösung des Tauschgeschäfts durch eine auflösende Bedingung nicht Teil der Anschaffungskosten ist, da der Erwerber einen Anspruch auf Erstattung der Steuer hat.
Cuestión planteada Si pueden tenerse en cuenta como mayor valor de adquisición, a efectos del cálculo de la ganancia de patrimonio que se genere, los siguientes gastos:
El valor de adquisición incluye el importe real de la adquisición, inversiones, mejoras y gastos o tributos inherentes, excluyendo intereses. En bienes heredados, el importe real es el determinado por las normas del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones. El IVA satisfecho en la permuta no puede incluirse como mayor valor de adquisición, ya que dicho impuesto grava la vivienda futura y la resolución de la permuta determina el derecho a su devolución. No obstante, sí pueden incluirse los gastos y tributos inherentes al ejercicio de la condición resolutoria necesarios para reconocer la titularidad del terreno.
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