Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Bei der Übertragung von Immobilien durch Versteigerung ist die Bemessungsgrundlage der Kataster-Referenzwert zum Zeitpunkt der Steuerentstehung. Übersteigen der Anschaffungspreis oder der erklärte Wert diesen Wert, wird der höhere Betrag angewandt. In Ermangelung eines Referenzwertes findet Artikel 39 des RITPAJD Anwendung, wobei der Anschaffungswert als Marktwert herangezogen wird.
Die Position der DGT hat sich von der Auffassung, dass bei Versteigerungen der Zuschlagspreis die Bemessungsgrundlage bildet (V3353-20), hin zur Einbeziehung des Kataster-Referenzwertes als vorrangiges Kriterium (V0893-26) entwickelt. Derzeit geht die Bewertungsvorschrift des Katasters bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dem Anschaffungswert vor.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass bei Übertragungen durch öffentliche Versteigerung die Bemessungsgrundlage der Anschaffungswert ist, der sich aus dem Zuschlagspreis zusammensetzt.
-
Führt den Kataster-Referenzwert als vorrangige Bemessungsgrundlage ein und verdrängt damit den Anschaffungswert als Hauptkriterium.
Analyse auf Grundlage von 8 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.