Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Quellensteuer hängt von der Art der Einkünfte und dem Status des Steuerpflichtigen ab. Bei der Vermietung von Immobilien in städtischen Gebieten müssen Gesellschaften eine Quellensteuer auf die Körperschaftsteuer (IS) abführen. Bei der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) erfolgt der Steuerabzug je nach Einstufung der Einkünfte (Kapitalerträge oder wirtschaftliche Tätigkeit) und dem Status des Mieters.
Es gibt keine einheitliche doktrinäre Entwicklung, da sich die Auskünfte auf unterschiedliche steuerliche Sachverhalte beziehen (Künstler, Renten, Vermietungen, Bildungsdienstleistungen oder Dividenden). Die Position der DGT bleibt in jedem analysierten spezifischen Fall konstant, wobei die für die jeweilige Einkunftsart geltenden Vorschriften angewendet werden.
Analyse auf Grundlage von 20 der 22 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.