Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Reparatur- und Instandhaltungskosten sind abzugsfähig, wenn sie ausschließlich der künftigen Erzielung von Einkünften dienen und nicht dem Genuss des Inhabers. Der übersteigende abzugsfähige Betrag kann in den folgenden vier Jahren verrechnet werden. Im beruflichen Bereich stellen Mittel für Auslagen, die zur Durchführung von Zahlungen im Namen des Kunden empfangen wurden, keine Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit dar. Schließlich sind die abzugsfähigen Werbungskosten ausschließlich die in Artikel 19.2 der LIRPF (Einkommensteuergesetz) aufgeführten Kosten, wobei Konzepte wie die Gebühr für Masterstudiengänge ausgeschlossen sind.
Die Position der DGT zeigt keine doktrinäre Entwicklung eines einzelnen Konzepts, sondern behandelt verschiedene und spezifische Kriterien je nach Art der Einkunft. Es ist eine strikte Anwendung der Vorschriften bei den Werbungskosten sowie eine klare Abgrenzung der abzugsfähigen Kosten bei Immobilien- und Berufseinkünften zu beobachten.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass vor der Vermietung durchgeführte Reparaturkosten abzugsfähig sind, wenn sie auf die künftige Erzielung von Einkünften ausgerichtet sind und der Eigentümer die Mietabsicht nachweist.
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Legt fest, dass Mittel für Auslagen, die zur Durchführung von Zahlungen im Namen des Kunden bestimmt sind, keine Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit darstellen.
Analyse auf Grundlage von 60 der 61 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.