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V2221-23 27. Juli 2023 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos de actividades económicas

Abzugsfähige Aufwendungen für die Reduzierung wirtschaftlicher Erträge werden nach ihrem steuerlichen Betrag im Zeitraum berechnet

Es wurde angefragt, wie die abzugsfähigen Aufwendungen zu berechnen sind, um die gemäß Art. 32.2 LIRPF für die Reduzierung erforderliche Grenze von 30 % der Gesamterträge einzuhalten. Die DGT stellt klar, dass sich die Gesamtheit der Aufwendungen auf den Betrag der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen im entsprechenden Veranlagungszeitraum bezieht.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Wie müssen die abziehbaren Ausgaben berechnet werden, um die in Artikel 32.2 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) vorgesehene Ermäßigung anzuwenden und die Anforderung einzuhalten, die 30 Prozent der erklärten Bruttoerträge nicht zu überschreiten?

Die Entscheidung der DGT

Um die Anforderung zu erfüllen, dass die abziehbaren Betriebsausgaben der wirtschaftlichen Tätigkeiten 30 Prozent der erklärten Bruttoerträge nicht überschreiten dürfen, ist zu verstehen, dass die Gesamtheit der abziehbaren Ausgaben dem Betrag der Ausgaben entspricht, die im Veranlagungszeitraum, in dem die Ermäßigung angewandt wird, steuerlich abziehbar sind.

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