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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Volleigentum: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2014–2025

Geltende Auffassung

Die Abschreibung für den Volleigentümer wird berechnet, indem 3 % auf den höheren Wert zwischen den Anschaffungskosten (ohne Grund und Boden) oder dem Katasterwert (ohne Grund und Boden) angewendet werden. Für den Nießbraucher werden die Abschreibungen mit 3 % auf die geleisteten Anschaffungskosten, einschließlich Nebenkosten und Steuern, berechnet. Die Erträge aus der Bestellung des Nießbrauchs werden entsprechend der Inhaberschaft der Rechte zugerechnet.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Berechnung der Abschreibung für das Volleigentum und den Nießbrauch konstant. Jüngste Auskünfte wie V2205-20, V3012-20 und V2476-25 bekräftigen identisch die Berechnungsmethode von 3 % auf den höheren Wert zwischen Anschaffungskosten oder Katasterwert für den Volleigentümer.

Analyse auf Grundlage von 8 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9
V1097-14 15. Apr. 2014

Abzug von 100 % der Hypothekenraten bei Alleineigentum nach Scheidung möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por inversión en vivienda habitualamortización de préstamoplena propiedadprestatario solidariofondos propios LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 68.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 70
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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