Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Abschreibung für den Volleigentümer wird berechnet, indem 3 % auf den höheren Wert zwischen den Anschaffungskosten (ohne Grund und Boden) oder dem Katasterwert (ohne Grund und Boden) angewendet werden. Für den Nießbraucher werden die Abschreibungen mit 3 % auf die geleisteten Anschaffungskosten, einschließlich Nebenkosten und Steuern, berechnet. Die Erträge aus der Bestellung des Nießbrauchs werden entsprechend der Inhaberschaft der Rechte zugerechnet.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Berechnung der Abschreibung für das Volleigentum und den Nießbrauch konstant. Jüngste Auskünfte wie V2205-20, V3012-20 und V2476-25 bekräftigen identisch die Berechnungsmethode von 3 % auf den höheren Wert zwischen Anschaffungskosten oder Katasterwert für den Volleigentümer.
Analyse auf Grundlage von 8 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.