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Ein Steuerpflichtiger über 65 Jahre fragt an, ob die Einkommensteuerbefreiung bei der Schenkung von Anteilen sowohl für das volle Eigentum als auch für das nackte Eigentum an Aktien gilt. Die DGT stellt klar, dass die steuerliche Behandlung in beiden Fällen identisch ist, sofern die Anforderungen des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes erfüllt werden.
Gestellte Frage: Ob die Bestimmungen des Artikels 33.3.c) des Einkommensteuergesetzes auf die Schenkung anwendbar sein können, sowohl im Fall der Schenkung des vollen Eigentums an den Aktien als auch im Fall der Schenkung des nackten Eigentums an denselben unter Vorbehalt des Nießbrauchs.
Bei der Schenkung des nackten Eigentums an Aktien einer Gesellschaft findet die gleiche steuerliche Behandlung Anwendung wie bei der Übertragung des vollen Eigentums. Daher wird für die Einkommensteuer des Schenkers kein Veräußerungsgewinn oder -verlust festgestellt, sofern die Anforderungen des Artikels 20.6 des Gesetzes 29/1987 erfüllt sind. Dieses Kriterium ist unabhängig davon, ob der Beschenkte die Minderung der Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer anwendet oder nicht, oder von den Anforderungen der regionalen Vorschriften.
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