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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Bewegliches Vermögen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 75 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Für die Befreiung darf die Haupttätigkeit der Einheit nicht die Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sein, wobei eine wirtschaftliche Tätigkeit als die Organisation von Produktionsmitteln und personellen Ressourcen verstanden wird. Der Steuerpflichtige muss einzeln mindestens 5 % des Kapitals oder zusammen mit seiner Verwandtschaftsgruppe 20 % besitzen. Zudem muss er Leitungsfunktionen ausüben und eine Vergütung erhalten, die mehr als 50 % seines Gesamteinkommens ausmacht.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderungen an die Mindestbeteiligung und die Vergütung für Leitungsfunktionen konstant. Die Anforderung, dass die Einheit kein bewegliches Vermögen als Haupttätigkeit verwaltet, wurde beibehalten, wobei die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Zuordnung von Vermögenswerten im Laufe der Zeit präzisiert wurden.

Wendepunkte

  1. V1968-15

    Legt fest, dass eine Vermögensverwaltung vorliegt, wenn mehr als die Hälfte des Vermögens aus Wertpapieren oder Elementen besteht, die länger als 90 Tage nicht betrieblich genutzt werden.

  2. V1234-22

    Präzisiert, dass bei der Vermietung von Immobilien eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, wenn mindestens eine Person mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag beschäftigt wird.

Analyse auf Grundlage von 67 der 75 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1153-24 23. Mai 2024

Befreiung von der Vermögenssteuer für Anteile an einer Holdinggesellschaft

SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos
exenciónsociedad holdingsociedad de capital-riesgoactividad económicapatrimonio mobiliario LIP — Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio art. 4.Ocho.DosLey 22/2014
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1916-22 8. Sept. 2022

Einkününfte aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen können für die Vermögensteuer als Gewinne aus wirtschaftlicher Tätigkeit behandelt werden

SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos
actividad económicapatrimonio mobiliariotransmisión de participacionesbeneficios no distribuidoselementos no afectos LIP — Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio art. 4.Ocho.Dos.a)LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0040-22 11. Jan. 2022

Befreiung von der Vermögensteuer bei Beteiligungen an ausländischen Unternehmen möglich

SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos
exenciónentidad extranjerafunciones de direcciónactividad económicaobligación personal LIP — Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio art. 4.Ocho.DosLIP — Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio art. 5.Uno
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2490-21 30. Sept. 2021

Voraussetzungen für die Befreiung von der Vermögenssteuer auf Unternehmensbeteiligungen

SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos
exenciónentidad holdingactividad económicapatrimonio mobiliariofunciones de dirección LIP — Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio art. 4.Ocho.DosLIP — Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio art. 16.uno
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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