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Ein Anfragender möchte wissen, ob Darlehen einer Tochtergesellschaft als der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnete Vermögenswerte gelten können, um die Befreiung von der Vermögensteuer für seine Holding in Anspruch zu nehmen. Die DGT stellt fest, dass diese Forderungsrechte als geschäftlich genutzt gelten können, sofern sie zur Erzielung von Erträgen notwendig sind, wobei deren Bewertung eine Einzelfallentscheidung darstellt.
Cuestión planteada Si a efectos de determinar el acceso a la exención en el Impuesto sobre el Patrimonio del consultante por su participación en la entidad holding el importe de los préstamos, tanto a largo como a corto plazo, concedidos en favor de terceros que consta en el activo de la Sociedad B y que supone más del 50 por cien del total valor de su activo puede considerarse afecto a la actividad económica, de tal manera que las participaciones que la holding ostenta en la misma puedan no considerarse valor si el resto de los requisitos exigidos al efecto se cumplen.
Para que los préstamos de la sociedad participada se consideren activos afectos, deben ser necesarios para el desarrollo de su actividad económica. La calificación de la actividad de la entidad como económica depende de la ordenación por cuenta propia de medios de producción y recursos humanos según la LIRPF. La DGT no puede determinar la necesariedad de los préstamos por ser una cuestión de hecho que debe valorar la Administración.
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