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V2769-21 11. November 2021 · SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos Kriterium gültig
IP · exención

Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen gelten nicht als nicht betrieblich genutztes Vermögen für die Vermögensteuerbefreiung

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die durch den Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen erzielten Mittel als nicht betrieblich genutztes Vermögen zu berücksichtigen sind, um die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu erfüllen. Die DGT stellt fest, dass diese Mittel nach einer zweckgerichteten Auslegung nicht als nicht betrieblich genutzte Elemente zählen, sofern das veräußerte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Bestätigung, dass für die Bestimmung, ob das Unternehmen JB die Anforderung erfüllt, ein Unternehmen zu sein, dessen Haupttätigkeit nicht in der Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen besteht, die aus der Veräußerung seiner Beteiligung am Stammkapital des Unternehmens PT resultierende Liquidität nicht als Wertpapiere oder nicht für die wirtschaftliche Tätigkeit genutzte Elemente angerechnet werden darf.

Die Entscheidung der DGT

Um zu bestimmen, ob die Haupttätigkeit eines Unternehmens die Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen ist, dürfen die Liquidität, Investmentfonds oder ähnliche Finanzprodukte, die aus dem Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, stammen, nicht als nicht betrieblich genutzte Werte oder Elemente angerechnet werden. Diese Auslegung stellt die Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen den Dividenden aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gleich. Die Bestimmung, welche Vermögenswerte für den Umfang der Befreiung der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet sind, verweist jedoch auf die Vorschriften der Einkommensteuer.

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