Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übertragung einer Gesamtheit von Elementen unterliegt nicht der Mehrwertsteuer (IVA), sofern sie eine autonome wirtschaftliche Einheit bilden, die in der Lage ist, eine Tätigkeit mit eigenen Mitteln auszuüben. Hierfür müssen die Elemente eine ausreichende organisatorische Struktur aus materiellen und personellen Produktionsfaktoren bilden. Im Falle von Fahrzeugen unterliegt die Lieferung der IVA, soweit sie Teil des Betriebsvermögens ist, wobei die entsprechende Zuordnung zur Bemessungsgrundlage angewendet wird.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Definition der autonomen wirtschaftlichen Einheit als nicht der IVA unterliegendes Element konstant. Es wurde präzisiert, dass die organisatorische Struktur auch bei Fehlen elektronischer Systeme ausreichend sein muss. Schließlich wurde die Behandlung der IVA bei der Übertragung von Fahrzeugen mit teilweiser betrieblicher Nutzung geklärt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Übertragung, um eine bloße Überlassung von Gütern zu vermeiden, von einer organisatorischen Struktur aus materiellen und personellen Produktionsfaktoren begleitet werden muss.
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Stellt klar, dass das Fehlen elektronischer Systeme nicht verhindert, dass die übertragenen Güter eine ausreichende organisatorische Struktur für die Nichtunterwerfung bilden.
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Bestimmt, dass die Übertragung von Fahrzeugen nur in dem Umfang der IVA unterliegt, in dem sie dem Betriebsvermögen zugeordnet sind.
Analyse auf Grundlage von 60 der 61 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.