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Ein Steuerpflichtiger erwarb ein Boot für den privaten Gebrauch, ohne die Vorsteuer abzuziehen, und wollte dieses anschließend bis zu drei Monate pro Jahr an Dritte vermieten. Die DGT stellt fest, dass die Vermietung die Eigenschaft als Unternehmer für die Umsatzsteuer begründet. Der beim ursprünglichen Kauf gezahlte Vorsteuerbetrag ist jedoch nicht abzugsfähig, da die Anschaffung nicht mit unternehmerischer Absicht erfolgte (Art. 93.4 Ley 37/1992). Die Beendigung der Vermietung und die Rückkehr zur privaten Nutzung lösen keinen steuerpflichtigen Eigenverbrauch aus, da die Vorsteuer nie abgezogen wurde (Art. 7.7 Ley 37/1992).
Cuestión planteada Tributación en el Impuesto sobre el Valor Añadido de las referidas operaciones y, en su caso, por el cese en las prestaciones de servicio de arrendamiento de la embarcación, si continúa utilizándose exclusivamente para uso privado.
El IVA soportado en la adquisición de un bien sin intención de destinarlo a actividades empresariales no es deducible aunque después el bien se afecte a tales actividades (art. 93.4 Ley 37/1992). Una vez afectado al arrendamiento, los gastos de conservación o reparación sí generan IVA deducible. Al cesar el arrendamiento y revertir el bien al patrimonio privado, el autoconsumo no estará sujeto al IVA cuando no se hubiera atribuido al sujeto pasivo el derecho a la deducción total o parcial del IVA en la adquisición (art. 7.7 Ley 37/1992), para evitar la doble imposición.
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