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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Wirtschaftliche Gründe: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 15 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Um die steuerneutralen Regimes (Fusion, Spaltung, Einbringung von Vermögenswerten oder Umtausch) in Anspruch nehmen zu können, müssen die Vorgänge auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und dürfen nicht primär auf die Erlangung von Steuervorteilen oder die Nutzung von Verlustvorträgen abzielen. Bei Teilspaltungen muss das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellen, der als eine autonome wirtschaftliche Einheit verstanden wird, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu arbeiten. Die übertragende Einheit muss je nach Fall einen anderen Geschäftsbereich oder Mehrheitsbeteiligungen behalten.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach realen wirtschaftlichen Gründen gegenüber rein steuerlichen Zwecken konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde die Definition des Geschäftsbereichs bei Spaltungen präzisiert und das Verbot verstärkt, den Vorgang vorwiegend zur Nutzung von Verlustvorträgen einzusetzen.

Wendepunkte

  1. V0419-26

    Stellt klar, dass das Vorhandensein von Verlustvorträgen das Regime nicht ungültig macht, sofern der Vorgang die Geschäftstätigkeit stärkt und nicht vorwiegend auf deren Ausnutzung abzielt.

Analyse auf Grundlage von 15 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

15

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