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Eine Familiengruppe erkundigt sich, ob die Einbringung des Volleigentums und des nackten Eigentums an Gesellschaftsanteilen in neue Holdinggesellschaften unter das Sonderregime des LIS fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung, des ununterbrochenen Besitzes und des Fehlens einer primär steuerlichen Begünstigung erfüllt sind.
Fragestellung: Ob die in dieser Anfrage beschriebenen Einbringungen von PF1, PF2 und PF3 des Volleigentums, des nackten Eigentums und des Nießbrauchs an den Anteilen der Gesellschaft X alle in Artikel 87.1 LIS vorgesehenen Anforderungen erfüllen, damit das in Kapitel VII des Titels VII der LIS festgelegte steuerliche Sonderregime auf sie Anwendung findet. Und ob die dargelegten wirtschaftlichen Gründe gemäß den Bestimmungen des Artikels 89.2 LIS als gültig angesehen werden können.
Die Einbringung des Volleigentums und des nackten Eigentums an Geschäftsanteilen kann dem Sonderregime nach Art. 87 LIS unterliegen, wenn die Anforderungen hinsichtlich des Sitzes der empfangenden Gesellschaft, einer Mindestbeteiligung von 5 % am Eigenkapital und des ununterbrochenen Besitzes im vorangegangenen Jahr erfüllt sind. Im Falle des Nießbrauchs ermöglicht der Grundsatz der Neutralität dem Nießbraucher, ein Einkommen nicht zu versteuern, wenn das Recht seine wirtschaftlichen Rechte nach dem Austausch der Anteile behält. Die Anwendung des Regimes ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Hauptziel der Transaktion Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung ist oder wenn sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen gemäß Art. 89.2 LIS erfolgt.
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