Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung bei der Übertragung des Hauptwohnsitzes für Personen über 65 Jahre setzt voraus, dass die Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung der Hauptwohnsitz ist oder an irgendeinem Tag in den zwei vorangegangenen Jahren war. Der Begriff des Hauptwohnsitzes erfordert einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens drei Jahren, sofern keine gerechtfertigten Umstände für einen Wohnsitzwechsel vorliegen. Die Anmeldung im Melderegister (empadronamiento) ist als solcher kein ausreichender Beweis, da der Wohnsitz eine Tatsachenfrage ist, die der Steuerpflichtige durch alle rechtlich zulässigen Mittel nachweisen muss.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Befreiung gemäß Artikel 33.4.b) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) konstant. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung der Wohnsitzanforderungen und der Beweislast. Es erfolgte ein Übergang von der bloßen Definition des Begriffs des Hauptwohnsitzes hin zur Spezifizierung, dass die Anmeldung im Melderegister nicht ausreicht, um diesen Status nachzuweisen.
Wendepunkte
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Ermöglicht es, zwei durchgehend miteinander verbundene Wohnungen als Hauptwohnsitz zu betrachten, auch wenn sie keine gemeinsame Registereinheit bilden, sofern man dort gewöhnlich wohnt.
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Legt fest, dass die Anmeldung im Melderegister als solches kein hinreichendes Element ist, um den Wohnsitz oder den Hauptwohnsitz nachzuweisen.
Analyse auf Grundlage von 53 der 54 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.