Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die von Unternehmen gezahlten Prämien für Risikoversicherungen müssen zwingend als geldwerter Vorteil (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) zugerechnet werden. Bei Lebensversicherungen gilt die erhaltene Leistung als Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit, sofern die Prämien zuvor nicht bereits zugerechnet wurden. Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht Teil eines betrieblichen Vorsorgeplans sind, stellen keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar und berechtigen auch nicht zu Minderung der Bemessungsgrundlage.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach steuerlicher Zurechnung der Prämien für Risikoversicherungen als geldwerter Vorteil konstant. Die Rechtsprechung hat die Behandlung der Leistungen nach ihrer Art (Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeit) präzisiert sowie die Notwendigkeit einer vorherigen Zurechnung der Prämien festgelegt, um die Qualifizierung der endgültigen Einkunft zu bestimmen.
Wendepunkte
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Legt die Verpflichtung fest, die gesamte jährliche Prämie auf die versicherten Arbeitnehmer aufzuteilen, um steuerliche Anpassungen entsprechend der Deckungsdauer vorzunehmen.
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Stellt klar, dass bei einem Rückkaufsrecht des Unternehmens der Abzug von 30 % gemäß Artikel 18.2 des IRPF-Gesetzes (Ley del IRPF) bei Lebensversicherungen nicht zulässig ist.
Analyse auf Grundlage von 19 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.