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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Steuerliche Zurechnung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 19 Auskünfte · 2014–2024

Geltende Auffassung

Die von Unternehmen gezahlten Prämien für Risikoversicherungen müssen zwingend als geldwerter Vorteil (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) zugerechnet werden. Bei Lebensversicherungen gilt die erhaltene Leistung als Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit, sofern die Prämien zuvor nicht bereits zugerechnet wurden. Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht Teil eines betrieblichen Vorsorgeplans sind, stellen keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar und berechtigen auch nicht zu Minderung der Bemessungsgrundlage.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach steuerlicher Zurechnung der Prämien für Risikoversicherungen als geldwerter Vorteil konstant. Die Rechtsprechung hat die Behandlung der Leistungen nach ihrer Art (Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeit) präzisiert sowie die Notwendigkeit einer vorherigen Zurechnung der Prämien festgelegt, um die Qualifizierung der endgültigen Einkunft zu bestimmen.

Wendepunkte

  1. V0228-21

    Legt die Verpflichtung fest, die gesamte jährliche Prämie auf die versicherten Arbeitnehmer aufzuteilen, um steuerliche Anpassungen entsprechend der Deckungsdauer vorzunehmen.

  2. V2476-22

    Stellt klar, dass bei einem Rückkaufsrecht des Unternehmens der Abzug von 30 % gemäß Artikel 18.2 des IRPF-Gesetzes (Ley del IRPF) bei Lebensversicherungen nicht zulässig ist.

Analyse auf Grundlage von 19 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

19
V1658-17 27. Juni 2017

Vom Arbeitgeber gezahlte Lebensversicherungspolice gilt als geldwerter Vorteil

SG de Tributación de las Operaciones Financieras
rendimientos del trabajoimputación fiscalseguro de riesgocapital en riesgoprovisión matemática LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1.fLGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1663-14 30. Juni 2014

Versicherungsprämien, die vom Arbeitgeber gezahlt werden, können zur Ermittlung der Einkünfte aus beweglichem Kapital steuerlich geltend gemacht werden

SG de Tributación de las Operaciones Financieras
rendimientos del capital mobiliarioimputación fiscalrendimiento del trabajo en especiecapital diferidooperaciones de capitalización LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 25.3LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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