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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob es die steuerliche Zurechnung der Prämien einer kollektiven Lebensversicherung, die zur Deckung von Rentenverpflichtungen dient, vermeiden kann. Die DGT antwortet, dass die Zurechnung freiwillig ist, wenn der Vertrag den Rentenvorschriften entspricht und die Prämien 100.000 Euro pro Jahr und Steuerpflichtigen nicht überschreiten.
Fragestellung: Ob es gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 1.f) des Artikels 17 des Gesetzes 35/2006 möglich ist, die Prämie den Versicherten nicht zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber in zwei verschiedenen Jahren zwei Prämien zahlt, deren Betrag im Hinblick auf jeden Versicherten in keinem der Jahre die Grenze von 100.000 Euro überschreitet.
Bei Kollektivversicherungsverträgen, die keine betriebliche Sozialvorsorge darstellen und Rentenverpflichtungen umsetzen, ist die steuerliche Zurechnung der Prämien freiwillig, sofern sie 100.000 Euro pro Jahr und Steuerpflichtigen sowie im Hinblick auf denselben Arbeitgeber nicht überschreiten. Die Zurechnung ist jedoch für den Teil der Prämien, der dem im Todesfall oder bei Erwerbsunfähigkeit gefährdeten Kapital entspricht, obligatorisch, wenn dieser 50 Euro pro Jahr überschreitet.
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