Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Zurechnung von Einkünften hängt von der Art des Einkommens und der Nutzungsmöglichkeit des Vermögenswertes ab. Bei Immobilien werden keine Einkünfte zugerechnet, wenn sich das Objekt im Bau befindet oder aus städtebaulichen Gründen unbrauchbar ist, sofern dieser Zustand nachgewiesen wird. Bei Abzügen aufgrund von Nettoerträgen müssen diese in einem einzigen Zeitraum zugerechnet werden und dürfen 300.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, wobei Einkünfte aus gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgenommen sind.
Die Position der DGT zeigt keine einheitliche rechtliche Entwicklung, da sich die Auskünfte mit sehr unterschiedlichen Fällen der Einkunftszurechnung befassen (Einkünfte nicht ansässiger Rechtsträger, Immobilienkapital, Versicherungen und wirtschaftliche Tätigkeiten). Es gibt keinen übergreifenden Kriterienwechsel, sondern eine Anwendung der geltenden Vorschriften auf spezifische Einzelfälle.
Analyse auf Grundlage von 56 der 57 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.