Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Bei der Einbringung von Geschäftsanteilen in das Sonderregime muss die empfangende Gesellschaft ihren Sitz in Spanien haben oder eine Betriebsstätte unterhalten. Der Einbringer muss eine Beteiligung von mindestens 5 % am Eigenkapital der empfangenden Gesellschaft halten, und die eingebrachten Anteile müssen mindestens 5 % des Eigenkapitals der einzubringenden Gesellschaft ausmachen, wobei diese im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten worden sein müssen. Im Falle von freiwilligen Einlagen ohne Rückerstattungsanspruch werden diese in die Anschaffungskosten der Anteile einbezogen.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Anforderungen an die steuerliche Neutralität für die Einbringung von Anteilen konstant und verlangt den ununterbrochenen Besitz sowie die 5 %-Schwelle am Eigenkapital. Die Entwicklung zeigt eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an den Wohnsitz und die Aufrechterhaltung der Beteiligung. Die jüngste Auskunft führt eine Präzisierung zur Behandlung von freiwilligen Einlagen im Anschaffungswert ein.
Wendepunkte
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Legt fest, dass freiwillige Einlagen ohne Rückerstattungsanspruch in die Anschaffungskosten der Anteile einbezogen werden müssen, was eine Unterscheidung zwischen dem ursprünglichen Erwerb und der Wertsteigerung bei der Übertragung erzwingt.
Analyse auf Grundlage von 34 der 37 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 31. Juli 2026.