Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Spaltung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 20 Auskünfte · 2014–2024

Geltende Auffassung

Die Spaltung gilt gemäß Artikel 76.2.1. b) des LIS (Gesellschaftsteuergesetz) als Umstrukturierungsmaßnahme, sofern sie im geschäftlichen Bereich erfolgt. Dies führt zur Nichtunterwerfung unter die ITP/AJD (Grunderwerbsteuer/Stempelsteuer) in der Modalität der Gesellschaftsgeschäfte sowie zur Befreiung bei entgeltlichen Übertragungen und dokumentierten Rechtsgeschäften. Die begünstigten Unternehmen übernehmen die Voraussetzungen der steuerlichen Anreize der übertragenden Gesellschaft, wie etwa die Freiheit der ausstehenden Abschreibungen.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung der Spaltung als Umstrukturierungsmaßnahme für die Zwecke der IS (Gesellschaftsteuer) und der ITP/AJD konstant. Die Auskünfte bestätigen die Anwendung der Befreiung und die Kontinuität der steuerlichen Vorteile für die begünstigten Unternehmen. Seit 2015 sind keine Änderungen am Grundkriterium zu beobachten.

Wendepunkte

  1. V1258-15

    Legt die Anwendung des Sonderregimes in der IS und die Nichtunterwerfung unter die ITP bei der Übertragung von Elementen fest, die eine autonome wirtschaftliche Einheit bilden.

  2. V2694-19

    Präzisiert, dass die begünstigten Unternehmen die Voraussetzungen der steuerlichen Anreize der übertragenden Gesellschaft übernehmen, einschließlich des Rechts auf die Freiheit der ausstehenden Abschreibungen.

Analyse auf Grundlage von 19 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

20

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt