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V3205-16 11. Juli 2016 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Die Einbringung von Elementen eines Betriebsstätte stellt keinen Zweig eines Gewerbes dar, kann jedoch für das Sonderregime in Anspruch genommen werden

Ein Unternehmen erkundigte sich, ob die Einbringung seiner materiellen und personellen Ressourcen auf den Kanarischen Inseln in eine neue Gesellschaft als nicht geldwerte Einbringung eines Zweigbetriebs zu werten sei. Die DGT stellt fest, dass es sich nicht um einen Zweigbetrieb handelt, da das Unternehmen die gleiche Tätigkeit auf dem Festland fortführt, weist jedoch darauf hin, dass unter Anwendung von Artikel 87 LIS das Sonderregime in Anspruch genommen werden könnte.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob der beschriebene Vorgang als Sacheinlage eines Zweiges eines Gewerbes einzustufen wäre und ob er für das Sonderregime nach Kapitel VII des Titels VII des LIS in Anspruch genommen werden kann.

Die Entscheidung der DGT

La operación no es una aportación de rama de actividad según el artículo 76.3 de la LIS, ya que los elementos aportados no constituyen una unidad económica autónoma que permita desarrollar la actividad de forma independiente de la transmitente, al mantener esta última la actividad en la Península. No obstante, la operación puede acogerse al régimen especial del capítulo VII del título VII de la LIS bajo el artículo 87 si la entidad adquirente es residente o tiene establecimiento permanente y la aportante mantiene al menos un 5% de participación. Los motivos económicos alegados para la operación se consideran válidos según el artículo 89.2 de la LIS.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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