Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für die Anwendung des Konzernregimes muss die dominante Einheit die effektive Kontrolle durch eine Beteiligung von mehr als 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten ausüben. Abhängige Einheiten, die einem anderen Steuersatz unterliegen als die repräsentierende Einheit, können nicht in den Konzern integriert werden. Die Kontrolle kann sich aus der Übertragung von Stimmrechten ergeben, sofern dies die finanzielle Kontrolle gewährleistet und wirtschaftliche sowie organisatorische Verbindungen bestehen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Definition der Kontroll- und Beteiligungsanforderungen für die Bildung von Steuergruppen stabil. Die Doktrin hat sich von einer Konzentration auf die Beteiligungsstruktur und die Stimmrechte hin zur Präzisierung des Ausschlusses von Einheiten mit unterschiedlichen Besteuerungsregimen entwickelt. Es sind keine grundlegenden doktrinären Wendungen zu beobachten, sondern eine Anwendung der Kontrollanforderungen und der Homogenität des Steuersatzes.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass die effektive Kontrolle aus der Übertragung von Stimmrechten resultieren kann, wenn die finanzielle Kontrolle gewährleistet ist und wirtschaftliche sowie organisatorische Verbindungen bestehen.
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Legt den Ausschluss von abhängigen Einheiten fest, die mit einem anderen Steuersatz als die repräsentierende Einheit besteuert werden.
Analyse auf Grundlage von 37 der 41 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.