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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Objektive Kündigung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 17 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Abfindung bei einer objektiven Kündigung ist in der Höhe steuerfrei, die den geringeren der beiden folgenden Grenzwerte nicht überschreitet: der gesetzlich vorgeschriebene Betrag bei einer unrechtmäßigen Kündigung gemäß dem Arbeiterstatut (Estatuto de los Trabajadores) und eine Obergrenze von 180.000 Euro. Der über diese Grenzwerte hinausgehende Betrag unterliegt der Besteuerung als Arbeitsertrag. Die 30%ige Ermäßigung aufgrund von Unregelmäßigkeiten kann angewendet werden, sofern die Anforderungen des LIRPF (Gesetz über die Einkommensteuer für natürliche Personen) erfüllt sind.

Die Position der DGT hat sich von einer ausschließlichen Konzentration auf die Grenzwerte des Arbeiterstatuts (V0107-14) hin zu einer systematischen Einbeziehung der Obergrenze von 180.000 Euro (V0881-17) entwickelt. In der Folge wurden die Anwendung der Ermäßigung aufgrund von Unregelmäßigkeiten sowie die Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit in Unternehmensgruppen präzisiert (V3078-21). Die Rechtsprechung bleibt hinsichtlich der Anwendung dieser kombinierten Grenzwerte konstant.

Wendepunkte

  1. V0881-17

    Führt neben dem Betrag nach dem Arbeiterstatut eine Höchstgrenze von 180.000 Euro für die Steuerbefreiung ein.

  2. V3078-21

    Präzisiert, dass in Unternehmensgruppen die Anzahl der Jahre der Dienstleistung für die Gruppe als Arbeitgeber bei der Berechnung der Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist.

Analyse auf Grundlage von 17 der 17 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

17

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