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Eine Arbeitnehmerin erkundigt sich, ob die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber nach einer betriebsbedingten Kündigung gezahlten Beiträge zu einem Sonderabkommen mit der Sozialversicherung steuerlich gesondert behandelt werden. Die DGT stellt klar, dass diese Beträge als voller Arbeitslohn gelten, die Arbeitnehmerin jedoch den Aufwand bei der Zahlung steuerlich geltend machen kann.
Cuestión planteada Tratamiento fiscal de las cuotas satisfechas a la Seguridad Social.
Las cantidades abonadas por la empresa para cubrir las cuotas de un convenio especial con la Seguridad Social se consideran rendimientos íntegros del trabajo según el artículo 17.1 de la LIRPF. No obstante, la persona interesada podrá computar un gasto deducible por dicho importe conforme al artículo 19.2 a) de la LIRPF en la medida en que realice el pago del coste del convenio.
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