Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Vermögensänderung für die Zurechnung von Gewinnen oder Verlusten erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Güter, welche eintritt, wenn die aufschiebende Bedingung, die diese Übergabe aufschiebt, erfüllt ist. Bei Erbschaften fällt die Steuer an, wenn die Bedingung entfällt, wobei die Frist für die Abgabe der Steuererklärung mit dem Todesfall beginnt. Bei bedingten Übertragungen gilt die Übertragung als erfolgt, wenn die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der zeitlichen Komponente der Vermögensänderung konstant und verknüpft diese stets mit der Erfüllung der Bedingung oder der tatsächlichen Übergabe. Es ist eine kohärente Anwendung dieses Kriteriums sowohl im Erbrecht als auch bei der Übertragung von Vermögenswerten und der Einkommensteuer (IRPF) zu beobachten. Es wurden keine Änderungen der Doktrin festgestellt, sondern eine einheitliche Anwendung des Konzepts der Übergabe und der Erfüllung der Bedingung.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass eine Schenkung mortis causa unter einer aufschiebenden Bedingung gemäß Artikel 33.3.b) der LIRPF keinen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn begründet.
Analyse auf Grundlage von 21 der 22 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.