Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Ruhestands- oder Invaliditätsleistungen aus Kollektivversicherungen, die Pensionszusagen instrumentalisieren, werden gemäß Artikel 17.2.a) 5. der LIRPF (Einkommensteuergesetz) als Arbeitserträge eingestuft. Diese Erträge müssen in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Sie sind ausdrücklich von der in Artikel 18 der LIRPF vorgesehenen 30-prozentigen Ermäßigung für unregelmäßige Erträge ausgeschlossen. Die Übertragung des Einkommens auf einen anderen Versicherungsvertrag löst weder IRPF (Einkommensteuer) noch IS (Gesellschaftsteuer) aus, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung von Leistungen aus Kollektivversicherungen mit Pensionszusagen als Arbeitserträge konstant. Der Ausschluss der 30-prozentigen Ermäßigung für diese Erträge wurde systematisch bekräftigt. Die jüngere Rechtsprechung stellt klar, dass die Übertragung des Einkommens auf einen anderen Vertrag keinen steuerpflichtigen Tatbestand darstellt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Todesfallleistung in Kollektivversicherungen mit Pensionszusagen der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt und nicht als Ertrag aus beweglichem Kapital zu behandeln ist.
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Bestimmt, dass die Übertragung des Einkommens auf einen anderen Versicherungsvertrag nicht der IRPF oder IS unterliegt, wenn die Vorschriften für Pensionspläne eingehalten werden.
Analyse auf Grundlage von 49 der 49 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.