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Es wurde die steuerliche Behandlung einer „Ruhestandsprämie“ aus einer Kollektivversicherung angefragt. Die DGT stellt klar, dass diese Leistungen in der Einkommensteuer (IRPF) als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind.
Gestellte Frage: Steuerliche Behandlung der „Ruhestandsprämie“.
Leistungen aus Altersvorsorgeleistungen aus Kollektivversicherungsverträgen werden als Arbeitslohn besteuert. Die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage erfolgt in dem Umfang, in dem der Betrag die der Gesellschaft steuerlich zurechenbaren Beiträge und die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge übersteigt. Das Übergangsregime der elften Zusatzbestimmung des LIRPF kann angewendet werden, wenn die Anforderungen an das Vertragsdatum und das Eintrittsereignis erfüllt sind.
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