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Es wird geprüft, ob periodisch verlängerbare kollektive zeitlich befristete Versicherungen die Übergangsregelung der DT11 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) anwenden können. Die Generaldirektion für Steuern (DGT) passt ihre Kriterien an und erlaubt dies, sofern die Verlängerung eine modifizierende Novation darstellt, die das Versicherungsverhältnis nicht beendet.
Cuestión planteada A raíz de la sentencia 1665/2020 del Tribunal Supremo, aplicación de la disposición adicional undécima de la Ley 35/2006 a las prestaciones de seguros colectivos temporales renovables que instrumenten compromisos por pensiones, contratados con anterioridad a 20 de enero de 2006 y que hayan sido objeto de prórroga automática o de renovación periódica.
Las prestaciones de seguros colectivos contratados antes del 20 de enero de 2006 pueden aplicar el régimen transitorio si la prórroga o renovación automática supone una novación meramente modificativa que no extinga ni reinicie la relación de seguro. Para ello, los asegurados deben haber sido incluidos en la póliza antes de la fecha límite y no debe existir una variación en el compromiso por pensiones o modificación contractual que determine la extinción del contrato. Se requiere un análisis individual de cada supuesto para verificar si la renovación cumple estos requisitos.
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