Der Veräußerungsgewinn (ganancia patrimonial) ist die Wertsteigerung, die bei der Übertragung eines Vermögenswerts oder eines Rechts entsteht. Er ist in Artikel 33 des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF, Gesetz 35/2006) geregelt und wird im Sparsteuersatz zu Sätzen von 19 bis 28 Prozent besteuert. Die wichtigsten Ausnahmen sind die Reinvestitionsbefreiung für den Hauptwohnsitz (Art. 38 LIRPF) und die vollständige Befreiung für Steuerpflichtige über 65 Jahre beim Verkauf ihres Hauptwohnsitzes.
In der Praxis
Was ist ein Veräußerungsgewinn in Spanien
Ein Veräußerungsgewinn (ganancia patrimonial) entsteht, wenn der Veräußerungswert eines Vermögenswerts oder Rechts dessen Anschaffungskosten übersteigt, oder wenn Vermögenswerte ohne Gegenleistung in das Vermögen des Steuerpflichtigen eingebracht werden. Artikel 33 des Gesetzes 35/2006 (LIRPF) ist die maßgebliche Vorschrift: Der Gewinn ist die Differenz zwischen dem Veräußerungswert und den Anschaffungskosten, wobei letztere um Erwerbskosten, Steuern und Verbesserungen angepasst werden.
Veräußerungsverluste können mit Veräußerungsgewinnen desselben Zeitraums verrechnet werden; bis zu 25 Prozent eines verbleibenden Verlusts können mit Kapitalerträgen der Sparbasis verrechnet werden.
Besteuerung in der Sparbasis
Langfristige Veräußerungsgewinne (Haltedauer über ein Jahr) gehören zur Sparbasis und werden 2026 mit folgenden Sätzen besteuert:
| Gewinnbetrag | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 6.000 EUR | 19 % |
| 6.000 bis 50.000 EUR | 21 % |
| 50.000 bis 200.000 EUR | 23 % |
| 200.000 bis 300.000 EUR | 27 % |
| Über 300.000 EUR | 28 % |
Kurzfristige Gewinne (Haltedauer bis zu einem Jahr) werden in der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach den progressiven IRPF-Sätzen besteuert.
Wichtige Befreiungen
- Reinvestitionsbefreiung für Hauptwohnsitz (Art. 38 LIRPF): Der Gewinn ist befreit, wenn der gesamte Erlös innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Veräußerung in einen neuen Hauptwohnsitz reinvestiert wird.
- Befreiung für über 65-Jährige (Art. 33.4.b LIRPF): Steuerpflichtige ab 65 Jahren, die ihren Hauptwohnsitz veräußern, sind ohne Reinvestitionspflicht vollständig befreit.
- Beckham-Gesetz (Art. 93 LIRPF): Ausländische Veräußerungsgewinne sind während der Geltungsjahre des Sonderregimes für Impatriierte grundsätzlich von der spanischen Besteuerung befreit.