Die Steuerbemessungsgrundlage (base imponible) ist die monetäre Quantifizierung des steuerlichen Tatbestands, von der aus die Steuerschuld berechnet wird. Bei der Einkommensteuer (Art. 15 Gesetz 35/2006) ergibt sie sich aus der Summe der Nettoeinkünfte, Veräußerungsgewinne und -verluste und Einkommenszurechnungen, wobei zwischen allgemeiner Bemessungsgrundlage und Sparbemessungsgrundlage unterschieden wird. Bei der Körperschaftsteuer (Art. 10 LIS) entspricht sie dem bilanziellen Ergebnis, korrigiert um die im Steuergesetz vorgesehenen außerbilanziellen Anpassungen.
In der Praxis
Was ist die Steuerbemessungsgrundlage
Die Steuerbemessungsgrundlage ist der quantitative Ausdruck des steuerlichen Tatbestands. Auf sie wird der Steuersatz angewendet, um die geschuldete Steuerschuld zu ermitteln. Sie ist das zentrale Element, das das besteuerte wirtschaftliche Ereignis mit der Zahlungspflicht verbindet.
Steuerbemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer (IRPF)
Artikel 15 des Gesetzes 35/2006 (LIRPF) unterscheidet zwei Teile der IRPF-Bemessungsgrundlage:
Allgemeine Steuerbemessungsgrundlage: umfasst Arbeitseinkünfte, Einkünfte aus unbeweglichem Kapital, Einkünfte aus Gewerbetätigkeit und Einkommenszurechnungen. Progressive Steuersätze finden Anwendung.
Sparbemessungsgrundlage: umfasst Kapitalerträge aus Finanzanlagen (Dividenden, Zinsen) und Veräußerungsgewinne oder -verluste aus langfristig gehaltenen Vermögenswerten. Sparsätze (19-28 %) finden Anwendung.
Von beiden Teilen werden persönliche und familiäre Freibeträge (Art. 56 LIRPF) abgezogen, um die liquidierbare Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
Steuerbemessungsgrundlage bei der Körperschaftsteuer
Bei der KSt legt Artikel 10 des Gesetzes 27/2014 (LIS) fest, dass die Bemessungsgrundlage aus dem bilanziellen Jahresergebnis berechnet wird, auf das positive oder negative außerbilanzielle Anpassungen angewendet werden: steuerliche Abschreibungen, die von den bilanziellen abweichen, nicht abzugsfähige Wertminderungen, konzerninternen Transaktionen und andere permanente oder temporäre Differenzen.
Die so ermittelte Bemessungsgrundlage kann um steuerliche Verlustvorträge aus Vorjahren (Art. 26 LIS) gemindert werden, um die endgültige Bemessungsgrundlage des Zeitraums zu erhalten.
Steuerbemessungsgrundlage bei der Mehrwertsteuer
Bei der USt ist die Bemessungsgrundlage die Gesamtgegenleistung für den steuerpflichtigen Umsatz, ermittelt nach Artikel 78 des Gesetzes 37/1992 (LIVA). Der anwendbare Steuersatz (Normalsteuersatz 21 %, ermäßigter Satz 10 %, superermäßigter Satz 4 %) wird auf diese Basis angewendet, um die Ausgangssteuer zu berechnen.