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Steuer- und Rechtsglossar Steuer

Modell 149 — Antrag auf das Beckham-Regime (Impatriiertenregelung)

Das Modell 149 ist das amtliche Formular der spanischen Steuerbehörde AEAT, mit dem ein Steuerpflichtiger, der nach Spanien zugezogen ist, die Option auf das Sonderregime für entsandte Arbeitnehmer (régimen especial de trabajadores desplazados, Art. 93 LIRPF — bekannt als Beckham-Gesetz) ausübt. Es muss innerhalb von sechs Monaten ab der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung eingereicht werden. Eine verspätete Einreichung führt zum unwiderruflichen Verlust des Regimes.

Das Modell 149 ist das amtliche Formular der spanischen Steuerbehörde AEAT, mit dem ein Steuerpflichtiger, der nach Spanien zugezogen ist, die Option auf das Sonderregime für entsandte Arbeitnehmer (régimen especial de trabajadores desplazados, Art. 93 LIRPF — bekannt als Beckham-Gesetz) ausübt. Es muss innerhalb von sechs Monaten ab der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung eingereicht werden. Eine verspätete Einreichung führt zum unwiderruflichen Verlust des Regimes.

In der Praxis

Was ist Modell 149?

Das Modell 149 ist das amtliche Formular der AEAT (spanische Steuerbehörde), mit dem ein Steuerpflichtiger, der seinen steuerlichen Wohnsitz aus beruflichen Gründen nach Spanien verlegt hat, die Option auf das Sonderregime für entsandte Arbeitnehmer (régimen especial de trabajadores desplazados, Art. 93 LIRPF) — bekannt als Beckham-Gesetz — ausübt.

Ohne Einreichung des Modells 149 innerhalb der Frist kann das Regime nicht in Anspruch genommen werden; der Steuerpflichtige unterliegt dem progressiven IRPF mit Steuersätzen bis 47 %.

Was das Regime bietet

Unter dem Beckham-Regime zahlt der Berechtigte:

  • Einen Pauschalsteuersatz von 24 % auf spanische Arbeits- und Aktivitätseinkünfte bis 600.000 € pro Jahr (47 % auf den übersteigenden Betrag).
  • Die meisten ausländischen Einkünfte sind von der spanischen Besteuerung befreit.
  • Das Regime gilt für das Zuzugsjahr und die folgenden fünf Steuerjahre (sechs Steuerjahre insgesamt).

Kritische Frist: Sechs Monate ab SS-Anmeldung

Das Modell 149 muss innerhalb von sechs Monaten ab der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung eingereicht werden. Diese Frist ist absolut und nicht verlängerbar — die AEAT akzeptiert unter keinen Umständen verspätete Anträge.

Berechtigte Personengruppen (nach Gesetz 28/2022)

SzenarioVoraussetzung
Arbeitnehmer (cuenta ajena)Arbeitsvertrag mit in Spanien tätiger Gesellschaft
GeschäftsführerBestellung als Geschäftsführer einer nicht ansässigen Gesellschaft
UnternehmerENISA/EOI-zertifiziertes innovatives Projekt
Digitaler NomadeFernarbeit im Rahmen des Gesetzes 28/2022
Hochqualifizierte FachkraftDienstleistungen an in Spanien ansässige Einheiten

In allen Fällen darf der Antragsteller in den fünf Steuerzeiträumen vor dem Zuzug nicht steuerlich in Spanien ansässig gewesen sein.

Einreichung

Modell 149 wird ausschließlich online über die elektronische Plattform der AEAT eingereicht (digitales Zertifikat oder Cl@ve PIN erforderlich). Der Antrag muss mit den Nachweisdokumenten des jeweiligen Anwendungsfalls (Arbeitsvertrag, Bestellungsurkunde, Projektbescheinigung) und dem Datum der SS-Anmeldung versehen sein. Nach Prüfung erteilt die AEAT eine formale Anerkennung des Sonderregimes für die sechsjährige Laufzeit.

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Häufige Fragen

Die Sechsmonatsfrist beginnt ab dem Datum der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung — nicht ab dem Tag der Einreise nach Spanien. Für Selbstständige oder Geschäftsführer beginnt sie ab dem Datum des Tätigkeitsbeginns in Spanien. Die Verwechslung dieser beiden Startpunkte ist der häufigste Fehler und kann zum dauerhaften Verlust des Beckham-Regimes führen, selbst wenn der Antragsteller weniger als sechs Monate in Spanien ist.
Eine verspätete Einreichung führt zum unwiderruflichen und dauerhaften Verlust der Berechtigung für das Beckham-Regime für das Jahr des Zuzugs und die folgenden fünf Jahre. Die AEAT akzeptiert unter keinen Umständen verspätete Anträge. Der Steuerpflichtige unterliegt dann dem progressiven IRPF mit Grenzsteuersätzen bis zu 47 %.
Berechtigt sind: Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag mit einer in Spanien tätigen Gesellschaft, Geschäftsführer nicht ansässiger Gesellschaften, Unternehmer mit ENISA/EOI-zertifiziertem innovativen Projekt, digitale Nomaden im Rahmen des Gesetzes 28/2022, sowie hochqualifizierte Fachkräfte, die Dienstleistungen an in Spanien ansässige Einheiten erbringen. In allen Fällen darf der Antragsteller in den fünf Steuerzeiträumen vor dem Zuzug nicht steuerlich in Spanien ansässig gewesen sein.
Unter dem Beckham-Regime gilt ein Pauschalsteuersatz von 24 % auf spanische Arbeits- und Aktivitätseinkünfte bis 600.000 € pro Jahr (47 % auf den übersteigenden Betrag). Die meisten ausländischen Einkünfte sind während der sechsjährigen Regimeperiode von der spanischen Besteuerung befreit.
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Häufig gestellte Fragen

Wann beginnt die 6-Monats-Frist für Modell 149?
Die Sechsmonatsfrist beginnt ab dem Datum der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung — nicht ab dem Tag der Einreise nach Spanien. Für Selbstständige oder Geschäftsführer beginnt sie ab dem Datum des Tätigkeitsbeginns in Spanien. Die Verwechslung dieser beiden Startpunkte ist der häufigste Fehler und kann zum dauerhaften Verlust des Beckham-Regimes führen, selbst wenn der Antragsteller weniger als sechs Monate in Spanien ist.
Was passiert bei verspäteter Einreichung des Modells 149?
Eine verspätete Einreichung führt zum unwiderruflichen und dauerhaften Verlust der Berechtigung für das Beckham-Regime für das Jahr des Zuzugs und die folgenden fünf Jahre. Die AEAT akzeptiert unter keinen Umständen verspätete Anträge. Der Steuerpflichtige unterliegt dann dem progressiven IRPF mit Grenzsteuersätzen bis zu 47 %.
Wer ist nach dem Startup-Gesetz 2022 berechtigt?
Berechtigt sind: Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag mit einer in Spanien tätigen Gesellschaft, Geschäftsführer nicht ansässiger Gesellschaften, Unternehmer mit ENISA/EOI-zertifiziertem innovativen Projekt, digitale Nomaden im Rahmen des Gesetzes 28/2022, sowie hochqualifizierte Fachkräfte, die Dienstleistungen an in Spanien ansässige Einheiten erbringen. In allen Fällen darf der Antragsteller in den fünf Steuerzeiträumen vor dem Zuzug nicht steuerlich in Spanien ansässig gewesen sein.
Welcher Steuersatz gilt unter dem Beckham-Regime?
Unter dem Beckham-Regime gilt ein Pauschalsteuersatz von 24 % auf spanische Arbeits- und Aktivitätseinkünfte bis 600.000 € pro Jahr (47 % auf den übersteigenden Betrag). Die meisten ausländischen Einkünfte sind während der sechsjährigen Regimeperiode von der spanischen Besteuerung befreit.

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