Die Hauptwohnung (vivienda habitual) ist das Wohngebäude, in dem der Steuerpflichtige mindestens drei Jahre lang kontinuierlich und dauerhaft wohnt, gemäß den Artikeln 41 und 41 bis der spanischen Einkommensteuer-Verordnung. Ihre Einstufung löst wichtige steuerliche Vorteile aus: Befreiung des Veräußerungsgewinns bei Reinvestition (Art. 38 LIRPF), vollständige Befreiung für Steuerpflichtige über 65 Jahre und der historische staatliche Abzug für Erwerbe vor 2013.
In der Praxis
Was ist die Hauptwohnung in Spanien
Die Hauptwohnung ist das Gebäude, in dem der Steuerpflichtige tatsächlich und dauerhaft lebt. Artikel 41 bis der spanischen Einkommensteuer-Verordnung (VO 439/2007) legt die Voraussetzungen fest:
- Der Steuerpflichtige muss darin tatsächlich und dauerhaft wohnen.
- Er muss dort mindestens drei Jahre ununterbrochen gewohnt haben (Ausnahmen gelten bei Tod, Eheschließung, Trennung, beruflicher Versetzung oder anderen Umständen, die zwingend einen Wohnsitzwechsel erfordern).
- Es muss zum Zeitpunkt der Veräußerung oder zu irgendeinem Zeitpunkt in den vorangegangenen zwei Jahren der gewöhnliche Aufenthaltsort sein.
Steuervorteile in Verbindung mit der Hauptwohnung
Reinvestitionsbefreiung (Art. 38 LIRPF)
Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Hauptwohnung ist von der IRPF befreit, wenn der gesamte Erlös innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Veräußerung in den Erwerb einer neuen Hauptwohnung reinvestiert wird.
Befreiung für Steuerpflichtige über 65 Jahre (Art. 33.4.b LIRPF)
Steuerpflichtige ab 65 Jahren, die ihre Hauptwohnung veräußern, sind vollständig vom Veräußerungsgewinn befreit, ohne Reinvestitionspflicht. Diese Befreiung ist besonders relevant bei der Nachfolge- und Vermögensplanung.
Historischer Investitionsabzug
Für Erwerbe vor dem 1. Januar 2013 können Steuerpflichtige, die diesen Abzug bereits angewandt haben, ihn weiterhin geltend machen (Übergangsregelung). Die maximale Abzugsgrundlage beträgt 9.040 EUR jährlich, der allgemeine Abzugssatz beträgt 15 Prozent.
Hauptwohnung bei der Nichtresidentensteuer (IRNR)
Nichtresidente in Spanien, die ihre Hauptwohnung veräußern und in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, können die Befreiung nach Artikel 24.4 des spanischen Nichtresidentensteuergesetzes in Anspruch nehmen, und zwar zu denselben Bedingungen wie steuerliche Ansässige in Spanien.