Das spanische Wohnungseigentumsgesetz (Ley 49/1960, vom 21. Juli) regelt Gebäude, die in selbstständig nutzbare Wohnungen oder Räume aufgeteilt sind. Es legt die Aufteilung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum fest, den Miteigentumsanteil jedes Eigentümers (cuota de participación) sowie die Arbeitsweise der Eigentümerversammlung (junta de propietarios), einschließlich der für Beschlüsse erforderlichen Mehrheiten.
In der Praxis
Das spanische Wohnungseigentumsgesetz (LPH), erlassen als Ley 49/1960, vom 21. Juli, bildet den Rechtsrahmen für Eigentümergemeinschaften in Spanien. Es definiert das Nebeneinander von Sondereigentum an jeder Wohnung und Miteigentum an den Gemeinschaftselementen des Gebäudes.
Die praktische Anwendung führt häufig zu Streitigkeiten — Baumaßnahmen, Umlagen, Zahlungsrückstände, Nutzung von Gemeinschaftsflächen, Mehrheiten — die eine spezialisierte Rechtsberatung erfordern. BMC berät Eigentümergemeinschaften und Einzeleigentümer: siehe unseren Service Wohnungseigentum.