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Steuer- und Rechtsglossar Rechtlich

Spanisches Wohnungseigentumsgesetz (LPH)

Das spanische Wohnungseigentumsgesetz (Ley 49/1960, vom 21. Juli) regelt Gebäude, die in selbstständig nutzbare Wohnungen oder Räume aufgeteilt sind. Es legt die Aufteilung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum fest, den Miteigentumsanteil jedes Eigentümers (cuota de participación) sowie die Arbeitsweise der Eigentümerversammlung (junta de propietarios), einschließlich der für Beschlüsse erforderlichen Mehrheiten.

Das spanische Wohnungseigentumsgesetz (Ley 49/1960, vom 21. Juli) regelt Gebäude, die in selbstständig nutzbare Wohnungen oder Räume aufgeteilt sind. Es legt die Aufteilung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum fest, den Miteigentumsanteil jedes Eigentümers (cuota de participación) sowie die Arbeitsweise der Eigentümerversammlung (junta de propietarios), einschließlich der für Beschlüsse erforderlichen Mehrheiten.

In der Praxis

Das spanische Wohnungseigentumsgesetz (LPH), erlassen als Ley 49/1960, vom 21. Juli, bildet den Rechtsrahmen für Eigentümergemeinschaften in Spanien. Es definiert das Nebeneinander von Sondereigentum an jeder Wohnung und Miteigentum an den Gemeinschaftselementen des Gebäudes.

Die praktische Anwendung führt häufig zu Streitigkeiten — Baumaßnahmen, Umlagen, Zahlungsrückstände, Nutzung von Gemeinschaftsflächen, Mehrheiten — die eine spezialisierte Rechtsberatung erfordern. BMC berät Eigentümergemeinschaften und Einzeleigentümer: siehe unseren Service Wohnungseigentum.

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Häufige Fragen

Das Wohnungseigentum wird durch die Ley 49/1960, vom 21. Juli, über das Wohnungseigentum (Ley de Propiedad Horizontal) geregelt, die seither mehrfach geändert wurde. Sie regelt die Beziehungen zwischen den Eigentümern von Wohnungen und Räumen desselben Gebäudes oder Komplexes.
Sondereigentum sind die Wohnungen oder Räume zur ausschließlichen Nutzung jedes Eigentümers. Gemeinschaftseigentum (Struktur, Fassade, Eingang, Treppen, allgemeine Anlagen) gehört allen Eigentümern im Verhältnis ihres Anteils und unterliegt den Beschlüssen der Versammlung.
Das LPH sieht je nach Gegenstand unterschiedliche Mehrheiten vor: Einstimmigkeit zur Änderung der Gründungsurkunde oder der Satzung, drei Fünftel für bestimmte Dienste und Anlagen sowie einfache Mehrheit für die ordentliche Verwaltung. Die erforderliche Mehrheit sollte vor der Einberufung geprüft werden.
Ja. Der Beitrag zu den allgemeinen Kosten im Verhältnis zum Miteigentumsanteil ist eine gesetzliche Pflicht. Bei Nichtzahlung kann die Gemeinschaft die Schuld gerichtlich geltend machen, mit einem Vorrecht an der Immobilie.
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Häufig gestellte Fragen

Welches Gesetz regelt das Wohnungseigentum in Spanien?
Das Wohnungseigentum wird durch die Ley 49/1960, vom 21. Juli, über das Wohnungseigentum (Ley de Propiedad Horizontal) geregelt, die seither mehrfach geändert wurde. Sie regelt die Beziehungen zwischen den Eigentümern von Wohnungen und Räumen desselben Gebäudes oder Komplexes.
Was ist der Unterschied zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum?
Sondereigentum sind die Wohnungen oder Räume zur ausschließlichen Nutzung jedes Eigentümers. Gemeinschaftseigentum (Struktur, Fassade, Eingang, Treppen, allgemeine Anlagen) gehört allen Eigentümern im Verhältnis ihres Anteils und unterliegt den Beschlüssen der Versammlung.
Welche Mehrheiten sind für Beschlüsse erforderlich?
Das LPH sieht je nach Gegenstand unterschiedliche Mehrheiten vor: Einstimmigkeit zur Änderung der Gründungsurkunde oder der Satzung, drei Fünftel für bestimmte Dienste und Anlagen sowie einfache Mehrheit für die ordentliche Verwaltung. Die erforderliche Mehrheit sollte vor der Einberufung geprüft werden.
Ist die Zahlung des Hausgelds verpflichtend?
Ja. Der Beitrag zu den allgemeinen Kosten im Verhältnis zum Miteigentumsanteil ist eine gesetzliche Pflicht. Bei Nichtzahlung kann die Gemeinschaft die Schuld gerichtlich geltend machen, mit einem Vorrecht an der Immobilie.