Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Vermietung von Wohnraum zu touristischen Zwecken wird als Einkünfte aus Immobilienvermögen klassifiziert, wenn sie sich auf die bloße Überlassung der Immobilie ohne hotelähnliche Dienstleistungen oder Personal beschränkt. Werden Dienstleistungen wie regelmäßige Reinigung oder der Wechsel der Bettwäsche erbracht, gilt die Tätigkeit als Beherbergung und unterliegt der Mehrwertsteuer (IVA) zum ermäßigten Satz von 10 %. Für Zwecke der Wirtschaftsabgaben (IAE) werden diese Tätigkeiten unter der Rubrik 685 für „Nicht-hotelmäßige touristische Unterkünfte“ zusammengefasst.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Einkünften aus Immobilienvermögen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die auf der Erbringung von Hoteldienstleistungen basiert, konstant. Die Entwicklung zeigt eine größere technische Präzision durch die Integration der spezifischen Klassifizierung im IAE für nicht-hotelmäßige Unterkünfte. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine Konsolidierung der Abgrenzung zwischen der Vermietung von Wohnraum und der Beherbergungsdienstleistung.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass die Erbringung von Dienstleistungen wie Reinigung oder Bettwäschewechsel in wöchentlicher Regelmäßigkeit die Tätigkeit in eine Beherbergungsdienstleistung umwandelt, wobei der ermäßigte IVA-Satz von 10 % Anwendung findet.
Analyse auf Grundlage von 13 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.