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V0130-24 15. Februar 2024 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del capital inmobiliario

Abzug für Energieeffizienz bei Ferienwohnungen möglich

Ein Steuerzahler erkundigt sich, ob der Abzug für Maßnahmen zur Energieeffizienz auf eine Wohnung angewendet werden kann, die zu touristischen Zwecken vermietet wird. Die DGT stellt fest, dass die Einnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu werten sind, da keine Hoteldienstleistungen erbracht werden und kein Personal beschäftigt wird. Da die Wohnung somit nicht unmittelbar einem Gewerbebetrieb zugeordnet ist, ist der Abzug zulässig.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Möglichkeit der Anwendung des Abzugs für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Wohnungen, wie in der fünfzigsten Zusatzbestimmung des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer vorgesehen.

Die Entscheidung der DGT

Die Vermietung zu touristischen Zwecken ohne Hotelleistungen oder Personal stellt Einkünfte aus Immobilienkapital dar, keine wirtschaftliche Tätigkeit. Daher kann der Eigentümer den Abzug gemäß der 50. Zusatzbestimmung des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) für energetische Sanierungsmaßnahmen geltend machen. Hierfür muss durch ein Zertifikat nachgewiesen werden, dass der Verbrauch nicht erneuerbarer Primärenergie um mindestens 30 % gesenkt wurde oder die Energieeffizienzklasse auf «A» oder «B» verbessert wurde.

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