Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer (IVA) unterliegen Personenkraftwagen einer Vermutung einer 50%igen geschäftlichen Nutzung, wobei ein abweichender Grad nachgewiesen werden kann. Kraftstoff- und Wartungskosten sind entsprechend ihrer tatsächlichen geschäftlichen Nutzung abzugsfähig. Bei der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) setzt die Abziehbarkeit von Ausgaben und Abschreibungen voraus, dass das Fahrzeug ein dem Betrieb zugeordnetes Vermögensgegenstand ist, wobei dessen ausschließliche Nutzung für die wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden muss.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der 50%-Vermutung bei der IVA und der Notwendigkeit der ausschließlichen geschäftlichen Nutzung bei der IRPF stabil. Im Laufe der Auskünfte wurde präzisiert, dass die Abziehbarkeit von Wartungskosten von deren tatsächlichem Bezug zur Tätigkeit abhängt und nicht von der geschäftlichen Zuordnung des Fahrzeugs. Die jüngste Auskunft stellt klar, dass die Zurechnung einer Sachbezugsvergütung die Überlassung nicht automatisch in eine entgeltliche Operation für die IVA verwandelt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass für Fahrzeuge, die keine Personenkraftwagen sind, wie beispielsweise Wohnmobile, die 50%-Vermutung nicht gilt und der Abzug entsprechend der voraussichtlichen Nutzung erfolgt.
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Präzisiert, dass die Zurechnung einer Sachbezugsvergütung nicht für sich genommen bestimmt, dass die Überlassung eine entgeltliche Operation für die IVA darstellt.
Analyse auf Grundlage von 31 der 39 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.