Ein Selbstständiger, der bereits ein privates Fahrzeug besitzt und ein zweites ausschließlich für berufliche Zwecke erwerben möchte, erkundigt sich nach der Abzugsfähigkeit von Umsatzsteuer (IVA) und der Einkommensteuer (IRPF). Die DGT stellt klar, dass bei der Umsatzsteuer für PKW eine berufliche Nutzung von 50 % vermutet wird (Art. 95.Tres.2ª Ley 37/1992), sofern kein anderer Grad nachgewiesen wird oder es sich um Fahrzeuge mit einer 100 %igen Vermutung aus der abschließenden Liste handelt. Im Bereich der Einkommensteuer schließt Art. 22.4 RIRPF die teilweise berufliche Nutzung von PKW aus denselben Ausnahmen aus, weshalb die Kosten für PKW im Regelfall nicht abzugsfähig sind.
Gestellte Frage: Es wird die Abziehbarkeit der aus dem Erwerb des Fahrzeugs resultierenden Aufwendungen im Rahmen der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer (IRPF) hinterfragt.
Im Hinblick auf die Umsatzsteuer legt die zweite Regel des Artikels 95.Drei des Gesetzes 37/1992 eine Vermutung einer 50%igen betrieblichen Nutzung für Personenkraftwagen fest; nur die in der abschließenden Liste aufgeführten Fahrzeuge (Güterkraftverkehr, Fahrschulen, Handelsvertreter oder Handlungsbevollmächtigte, Überwachung, unter anderem) werden mit 100 % betrieblich genutzt vermutet. Der Steuerpflichtige kann einen abweichenden Nutzungsgrad durch alle rechtlich zulässigen Mittel nachweisen. Im Hinblick auf die Einkommensteuer (IRPF) schließt Artikel 22.4 des RIRPF Personenkraftwagen ausdrücklich von der Betrachtung als teilweise betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter aus, sofern sie nicht unter die entsprechenden abschließenden Ausnahmen fallen; wenn sie somit in keine dieser Ausnahmen fallen, sind die Ausgaben für Personenkraftwagen in der Einkommensteuer nicht abzugsfähig.
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