Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Regelsatz von 21 % findet Anwendung auf elektronische Bildungsdienstleistungen, Übertragungen von Grundstücken mit Baulandstatus sowie Integrationsdienstleistungen, die nicht als Sozialhilfe eingestuft werden. Er gilt auch für die Vermittlung durch Agenturen mit Sitz außerhalb der EU sowie für Dienstleistungen von Reisebüros, die nach ihrem Sonderregime tätig sind. Bei Lebensmitteln findet der Regelsatz Anwendung, wenn Zucker oder Süßstoffe hinzugefügt wurden.
Die DGT weist keine einheitliche rechtliche Entwicklung auf, da sich die Auskünfte auf völlig unterschiedliche Sachverhalte beziehen, ohne eine gemeinsame Veränderungslinie zu verfolgen. Die Position bleibt in jeder spezifischen Materie konstant: Der Regelsatz findet Anwendung, wenn die strengen Voraussetzungen für den Zugang zu den ermäßigten Sätzen von 10 % nicht erfüllt sind.
Analyse auf Grundlage von 133 der 137 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 21. September 2026.