Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Lieferung von erschlossenen oder im Zuge der Erschließung befindlichen Grundstücken unterliegt der Mehrwertsteuer (IVA) zum Regelsatz von 21 %. Die Befreiung für landwirtschaftliche Flächen findet keine Anwendung, wenn das Grundstück bebaubar ist, ein Baugrundstück darstellt oder durch Infrastrukturmaßnahmen eine physische Transformation erfahren hat. Der Erschließer in seiner Eigenschaft als Unternehmer fungiert als Steuerschuldner der Steuerpflicht.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung der IVA auf erschlossene oder im Zuge der Erschließung befindliche Grundstücke konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde bekräftigt, dass die Übernahme von Kosten für die physische Transformation oder das Vorliegen von Verwaltungsgenehmigungen das Grundstück von der Befreiung für landwirtschaftliche Flächen entbinden. Es sind keine Kriterienwechsel, sondern eine Konsolidierung der Steuerpflicht zu beobachten.
Wendepunkte
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Legt eine Grenze von 5.000 Quadratmetern für die Befreiung bei Einfamilienhäusern fest und weist darauf hin, dass der übermäßige Anteil an erschlossenem Grundstück dem 21 %-Satz unterliegt.
Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 13. Oktober 2026.